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15.05.2005 Zur Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers
Information InsO §§ 129,133 I BGB §§ 826, 823 II; GmbHG § 84 I Nr.2

Sachverhalt:
Die Schuldnerin S hatte Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von 300.000 DM. Sie bat die Finanzerwaltung um Erlass, hilfsweise um Stundung, weil sie ansonsten am Ende sei. Das Finanzamt erließ danach bezüglich eines Bankkontos einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss. Die S einigte sich dann mit der Finanzverwaltung auf Aussetzung der Vollziehung und veranlasste eine Überweisung in Höhe von 100.000 DM  aus dem Kontoguthaben der Bank.
3 Monate später stellte sie den Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter forderte vom Finanzamt die Rückzahlung des überwiesenen Betrages im Wege der Anfechtung.

Leitsätze des BGH:
1. Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 I InsO anfechtbar.

2. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 I InsO.

3. Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 133 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt.

4. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt ein Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 II BGB in Betracht.

BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02 ( OLG Dresden ) NJW 16/2005 S. 1121 ff.; InVo 5/2005 S. 174 ff.  
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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