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15.04.2005 |
Berufung nach Insolvenz: An die Prozeßvollmacht denken ! |
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Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine ohne erneute Erteilung einer Vollmacht eingelegte Berufung ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der bisherige Bevollmächtigte seine Tätigkeit fortsetzen soll .
OLG Karlsruhe 30.09.2004, 19 U 2/04, n.v, Abruf-Nr. 050260; Prozessrecht aktiv 2/2005 S. 30 ; InsbürO 3/2005 S. 158 ff. |
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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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