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20.04.2005 |
Massenentlassung -Kündigungserklärung als Zeitpunkt der Entlassung |
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Richtlinie 98/59EG Art. 1- 4 ; KSchG §§ 17,18; BetrVG §§ 102,111,113
1. Die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassung sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung der Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.
2. Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens i.S. des Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung i.S. der Art. 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.
EuGH ( 2.Kammer), Urt. v. 27.1.2005 - C 188/03 NJW 16/2005 S. 1099 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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