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18.05.2007 Verdeckte Sacheinlage bei einer Bargründung und gewöhnliche Umsatzgeschäfte
Information 1. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs stellen nach einer Entscheidung des OLG Hamm keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung der Betriebs zählt zu diesen gewöhnlichen Umsatzgeschäften. 2. Zur verdeckten Sacheinlage bei einer Bargründung und entgeltlichen Übernahme eines Warenlagers als "gewöhnliches Umsatzgeschäft" bei der Gründung einer AG, vgl. BGH, Urteil v. 20.11.2006 - II ZR 176/0. Der 2. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20.11.2006 (DB 2007, 212-216) entschieden, dass bei der Gründung einer Aktiengesellschaft eine vollständige Ausklammerung sog. ,,gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig sei. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ dar. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft hatte der beklagte Gründungsaktionär Aktien im Wert von 128.000 € aus dem Grundkapital von 691.500 € übernommen und den Betrag auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Alle Gründungsaktionäre hatten schon bei Errichtung der AG vereinbart, dass diese die Geschäfte zweier GmbHs fortführen und deren Warenlager übernehmen sollte. Absprachegemäß erwarb die AG deshalb das Warenlager einer GmbH, an der der beklagte Gründungsaktionär mit 75% beteiligt war, zum Kaufpreis von 300.000 € und beglich diesen. Zweieinhalb Jahre später war die AG insolvent. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (erneut) die übernommene Bareinlage und klagte einen Teilbetrag von 25.000 € ein. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage im Umfang der vom Beklagten gezahlten Einlage von 125.000,00 € wegen des schon bei der Gründung verabredeten Erwerbs des Warenlagers der von ihm beherrschten H. GmbH bejaht und deshalb der Klage stattgegeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden. Die Revision ist nach Auffassung des BGH begründet. Der Gründungsaktionär muss die Einlage (erneut) leisten. Er ist durch die bei Gründung erbrachte Zahlung nicht von seiner Einlagepflicht frei geworden, denn diese war Teil eines nichtigen Rechtsgeschäfts, nämlich einer verdeckten gemischten Sacheinlage. Dabei ist unerheblich, dass das Warenlager nicht vom Beklagten (sondern von der GmbH, die er beherrschte) einzubringen war und sein Wert den vom Beklagten gezeichneten Betrag weit überstieg. Eine Aufspaltung des Aufbringungsvorgangs in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme kommt nicht in Betracht. Die Übernahme des Warenlagers stellt auch kein gewöhnliches Umsatzgeschäft zwischen AG und GmbH dar. Der 2. Senat sieht in ständiger Rechtsprechung eine verdeckte Sacheinlage, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 235/01, BGHZ 155, 329, 334). Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob Einlage und Entgelt für den Sachwert verrechnet oder hin- und hergezahlt worden sind und ob im letzteren Fall zunächst die AG oder der Inferent gezahlt hat. Ausschlaggebend ist, dass der gesamte Vorgang auf einer Abrede beruht. Ob ohne eine solche Abrede der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Einlagepflicht und dem weiteren Rechtsgeschäft mit dem Inferenten ausreicht, wird von der Rechtsprechung des 2. Senats für die AG bislang uneinheitlich gesehen (vgl. BGHZ 125, 141, 144; BGHZ 132, 133, 139). Mit Urteil vom 16.09.2002 (Az. II ZR 1/00, BGHZ 152, 37) ist inzwischen für die GmbH entschieden worden, dass bei der Verrechnung der Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie beim Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren eine definitive Vorabsprache unter den Beteiligten vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses erforderlich ist. Ist die Verrechnung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vorgenommen worden ist, so wird dies vermutet. Die Besonderheit des entschiedenen Falles liegt darin, dass es sich nicht nur um eine verdeckte, sondern auch um eine gemischte Sachgründung handelt. Unter einer gemischten Sacheinlage ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu verstehen, dessen Wert den Betrag der übernommenen Einlage übersteigt und für den der Gründer deshalb im Umfang der Einlage Aktien der Gesellschaft, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wertes hingegen ein anderes Entgelt erhält. Bei dieser Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Die Frage, ob ein solches Rechtsgeschäft in vollem Umfang oder nur in Höhe der geschuldeten Bareinlage den Regeln über die (verdeckte) Sacheinlage zu unterwerfen ist, beantwortet der Senat jedenfalls für unteilbare Sacheinlagen und Sachübernahmen im ersteren Sinne. Die fehlende Offenlegung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG führt zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, also der Verpflichtungsgeschäfte und der Erfüllungsgeschäfte (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 235/01 - BGHZ 155, 329, für die GmbH). 3. Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem Umsatzgeschäft Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Dies gilt auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs. Ob ein gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt das Oberlandesgericht Hamm danach, inwieweit im Rahmen des vereinbarten Rechtsgeschäfts vergleichbare Konditionen vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären. Gegen eine verdeckte Sacheinlage kann außerdem sprechen, dass - wie im Fall - der Kaufpreis für das Warenlager (377.000 Euro) den Einlagebetrag (128.000 Euro) erheblich übersteigt. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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