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23.12.2013 Rechtsstreitigkeiten auf Erfolgsbasis klären? Neue Möglichkeiten in 2014
Information

1. Unsere Philosophie
Wir zeigen Wege und Alternativen.
Wir bewerten Alternativen und finden die beste Lösung.  
Wir suchen den Erfolg. Wir wollen gemeinsam gewinnen.
Wir wollen winwin. 

2. Wer sind wir?
Wir sind Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater im Verbund ua. in Berlin, Dresden, Leipzig. Wir kennen die Schnittstellen der einzelnen Fachgebiet, Fallstricke und Chancen. Wir sind Spezialisten für besondere Fälle.

3. Wie wollen wir beraten?

  • vertrauensvoll und verschwiegen
  • auf Qualität bedacht
  • nachhaltig in der Umsetzung
  • innovativ in Sachen Technik und Kommunikation 
  • kreativ bei der Problemfindung und -lösung
  • vorausschauend und risikobewußt
  • offen in der Darstellung der Chancen und Risiken
  • erfolgsorientiert
  • sachgerecht
  • deeskalierend

4. Unser Anspruch und Wusch: Preiswertigkeit

  • Wir berechnen keine sinnlosen Ausarbeitungen 
  • Wir führen keine aussichtslosen Prozesse 
  • Wir arbeiten auf Stundenbasis oder Gegenstandswert.
    Die Stundensätze richten sich nach Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko.
  • Wir sind nicht billig aber preiswert.

5. Anwaltsvergütung
Wir wollen klarheit von Beginn an und Gebührensicherheit für beide Parteien.
Die Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Korrespondenz mit dem Gegner werden vom Gesetz (RVG) geregelt. Mandant und Anwalt können aber etwas anderes vereinbaren.

Wie hoch sind die Gebühren nach dem RVG?
Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert. 
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit, können die Höhe des Gebührensatzes und die Anzahl der zu zahlenden Gebühren variieren. So kann der Anwalt bei manchen Tätigkeiten lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von nur 0,3 berechnen, bei anderen Tätigkeiten bis zu 3,0.
In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt Rahmengebühren. In diesem Fall ist im Gesetz die Mindest- und die Höchstgebühr bestimmt. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit können eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 anfallen oder eine Einigungsgebühr von 1,5. Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung auf 1,3 begrenzt. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren - berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Termingebühr und eventuell der Einigungsgebühr (für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vergleich, durch den der Streit beigelegt wird).

Wann müssen Sie die Gebühren selbst bezahlen?
Wenn man vor Gericht verliert, muss man in der Regel neben seinen Anwaltskosten die Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Es sei denn, man hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt.
Gewinnt man den Rechtsstreit, trägt die Gegenseite regelmäßig die Kosten.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht:
Hier trägt jede Partei Ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. 

6. Erfolgshonorar / Zulässigkeit
Durch die Änderung des Anwaltsvergütungsrechts war seit dem 01. Juli 2008 in besonderen Fällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Entscheidung vom 12. Dezember 2006 Ausnahmen vom Verbot des Erfolgshonorars durchgesetzt. Es gab jedoch Gründe, die ein Erfolgshonorar ausschlossen:

  • der Auftraggeber erhält Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe 
  • der Auftraggeber ist rechtsschutzversichert
  • Gegenstand eröffnet grundsätzliche Bedenken gegen ein Erfolgshonorar

    Der Gesetzgeber hat nunmehr im Gesetz zur Änderung der Prozesskostenhilfe und Beratungshilferechts mit Wirkung zum 01.01.2014 die Möglichkeit eröffnet auch bei Mandanten, die grundsätzlich der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe unterfallen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die alte Regelung in § 3a Abs.4 RVG a.F. wurde aufgehoben, vgl. Anwaltsblatt 12/2013 S.894.

    Gestaltung der Erfolgshonorarvereinbarung:

  • Darstellung der Erwägungen für ein Erfolgshonorar 
  • Darstellung, dass ohne Erfolgshonorar der Rechtssuchende ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs.1 S.1 RVG)
  • Darstellung auf welcher Initiative die Erfolgshonorarvereinbarung beruht
  • Darstellung  der Punkte, die maßgeblich sind für den Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung 
  • Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegenenfalls vom Auftraggeber zu  zahlenden Kosten hat
  • Darstellung der gesetzlichen Vergütung unter Berücksichtigung etwaiger Erhöhungs-tatbestände
  • Definieren des Erfolgs, bei welchem ein Zuschlag zu zahlen ist
  • Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorarvereinbarung sollten auf einer Urkunde enthalten sein und von beiden Parteien unterschrieben werden
  • es müssen Vorkehrungen für eine mögliche zweite Instanz oder einen Vertreterwechsel getroffen werden
  • Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen vereinbaren und eventuellen Kostenerstattungsanspruch als Mindestvergütung vereinbaren.

    Wir begleiten Sie kompetent bei komplizierten Rechtsstreitigkeiten.
    Über Erfolge und Erfolgshonorare können wir sprechen.


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    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht
     
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