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16.05.2005 |
Unterhaltsschuldner muss Insolvenzverfahrens einleiten ! |
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BGB § 1603 II; ZPO § 323 II, InsO §§ 286 ff., 304 ff.
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
BGH, Urt. vom 23.02.2005 XII ZR 114/03 ( OLG Stuttgart ) NJW 18/2005 S. 1279 ff.
Wir stehen mit Fachanwälten für Beratungen gerne zur Verfügung ! |
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Verfasser: H. Kulzer Fachanwalt f. InsR |
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