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01.01.2007 Rentenansprüche: Verrechnung gemäß §§ 52, 51 SGB I zulässig?
Information Die LVA oder die Deutsche Rentenversicherung verrechnen häufig Rentenansprüche gemäß §§ 51, 52 SGB I mit Ansprüchen der Krankenkassen, Bundesanstalt für Arbeit wegen Insolvenzausfallgeld wegen nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen oder der Berufsgenossenschaften.
Ob dies zulässig ist und wenn ja, wie lange ist, ist scheinbar höchstrichterlich geklärt. Offen ist, was genau verrechnet werden darf- der pfändbare oder der unpfändbare Teil. Das Bundessozialgericht hat am 10. Dezember 2003 eine Revision aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden:
Streitpunkt
Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Beitragsforderungen der Beigeladenen mit laufenden Rentenleistungen der Beklagten an den Versicherten Z., über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Beklagte zahlt seit 1987 laufend Altersrente an Z. Dieser betrieb zuletzt an verschiedenen Standorten Verkaufsgeschäfte mit ca 30 Beschäftigten. Seinem Antrag vom August 1999, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.11.1999 entsprochen.
Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Zuvor hatte die beigeladene Ersatzkasse die Beklagte unter dem 19.10.1999 ermächtigt, von Z. geschuldete Beiträge in Höhe von rund 740.000 DM nach § 52 SGB I gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen. Nach Insolvenzeröffnung forderte der Kläger die Beklagte auf, den pfändbaren Anteil der Rente auf das Insolvenzverwalterkonto zu überweisen. Nach Anhörung des Z. erklärte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 29.2.2000, gerichtet an den Versicherten über den Kläger, gegen die mit Bescheid vom 23.2.1987 bewilligte Altersrente würden die Beitragsansprüche verrechnet und die monatliche Rentenzahlung ab 1.2.2000 um 751,50 DM gemindert. Dieser verrechenbare Betrag werde bei künftigen Rentenerhöhungen angepasst und zunächst vorsorglich einbehalten; eine Anweisung an die Beigeladene erfolge nicht, außerdem sei vorgesehen, ab dem 1.9.2002 den Pfandbetrag auf das Verwaltersonderkonto zu überweisen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, nach § § 94, 114 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) stehe das Insolvenzverfahren der Verrechnung nicht entgegen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den 31.1.2000 hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an Z. auszuzahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Z. während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1.2.2000 an den Kläger zu zahlen hat. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § § 94, 95, 96 und 114 Abs 2 InsO sowie der § § 28, 28h SGB IV und des § 52 SGB I.

Vorinstanzen:
SG Berlin - S 22 RJ 2602/00 -
LSG Berlin - L 5 RJ 1/02 -

Entscheidung:
1. Die Befugnis des für eine Geldleistung zuständigen Leistungsträgers, mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung zu verrechnen (§ 52 SGB 1), bleibt im Fall der Insolvenz des Berechtigten grundsätzlich wirksam. Die Verrechnung mit laufenden Bezügen ist jedoch nur zeitlich begrenzt zulässig (§ 114 Abs 2 InsO).
2. Die unter Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BSG, wonach weder die Ermächtigung zur Verrechnung noch die Verrechnungserklärung selbst als schädlicher Forderungserwerb zu behandeln ist (vgl BSG vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 = BSGE 67, 143 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 und BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 85/92 = SozR 3-2400 § 28 Nr 1), bleibt unter der Geltung der Insolvenzordnung anwendbar.

Die damalige Pressemitteillung lautet:
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 10. Dezember 2003:
1) Auf die Revision der Beklagten hat das BSG die Klage abgewiesen. Der Senat hat offen gelassen, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu vollziehen ist (aA 4. Senat des BSG, Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in juris). Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommene Verrechnung wirksam und scheitert nicht an insolvenzrechtlichen Vorschriften. Denn der in § 114 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) vorgesehene Schutz der Aufrechnungslage ( § 51 SGB I) umfasst auch den der Verrechnungslage nach § 52 SGB I: Der Sozialleistungsträger kann nicht nur mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen, sondern auch Forderungen eines anderen Trägers gegen den Anspruch auf laufende Bezüge verrechnen. Der Gesetzgeber hat dem neu geschaffenen Insolvenzrecht einen weiten, die Verrechnung umfassenden Aufrechnungsbegriff zu Grunde gelegt (vgl § 94 InsO). Es bleibt damit im Ergebnis die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BSG (ua Urteil vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143) auch unter der Geltung der InsO anwendbar.

SG Berlin - S 22 RJ 2602/00 -
LSG Berlin - L 5 RJ 1/02 - - B 5 RJ 18/03 R -

Wir stehen Ihnen für eine Beratung bei ähnlicher Problematik gerne zur Verfügung. 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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