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16.06.2005 Unlautere Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans
Information Rechtsvorschriften: InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3

Gericht: BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - IX ZB 153/04 ( LG Limburg a.d. Lahn)

Veröffentlichung der Entscheidung: ZVI 5/2005 S. 276 ff.

Leitsätze des Gerichts
:

1. Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen Insolvenzgläubigern deren Forderugen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt ( im Anschluss an BGHZ 6, 232, 236 ).

Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.

2. Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter, unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.

3. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.

4. Die Annahme eines Insolvenzplan kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtkräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.

5. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre.

Bemerkung:

Bei der Gestaltung des Insolvenzplans sind durch den Gesetzgeber viele Möglichkeiten eröffnet worden, kreativ zu sein. Durch die vorliegende Entscheidung werden der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt, wenn die Annahme des Insolvenplans unlauter herbeigeführt wird.

Eine kompetente und strategische Beratung und Betreuung z.B durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht ist in Insolvenzplanverfahren  sinnvoll und notwendig.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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