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15.06.2005 |
Erfüllung der Stammeinlagepflicht des GmbH- Gesellschafters |
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Rechtsvorschriften: GmbHG § 21 ff; 55 ff.
Gericht: BGH, Urt. v. 8.11.2004 - II ZR 362/02
Zeitschrift: InVo 6/2005 S. 216 ff.
Leitsatz:
Der Gesellschafter der GmbH erfüllt seine Einlageverpflichtung, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält- über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es auf Grund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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