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10.06.2005 |
Maßgebliche Einkommenshöhe für Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten |
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Norm: ZPO § 850 c Abs.4
Gericht: BGH, Beschl. v. 21.12.2004 -IX a ZB 142/04 - LG Wiesbaden
Zeitschrift: InVo 6/2005 S. 233 ff.
Amtlicher Leitsatz:
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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