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10.06.2005 Maßgebliche Einkommenshöhe für Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten
Information Norm: ZPO § 850 c Abs.4

Gericht
: BGH, Beschl. v. 21.12.2004 -IX a ZB 142/04 - LG Wiesbaden

Zeitschrift
: InVo 6/2005 S. 233 ff.

Amtlicher Leitsatz
:

Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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