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03.05.2007 Private Altersvorsorge unpfändbar?
Information

Die private Altersvorsorge Selbständiger war bisher nicht insolvenz- und pfändungssicher. Eine freischaffende Architektin, die über 20 Jahre ihre private Altersvorsorge aufgebaut hat, musste in Krisensituationen damit rechnen, dass Gläubiger die Altersvorsorge pfänden. Bei Insolvenz musste der Insolvenzverwalter diese Vorsorge verwerten und den Rückkaufswert realisieren oder z.B. die Kapitallebensversicherung weiterverkaufen und den Erlös zur Masse ziehen.
Dies war zwar für die Gläubiger masseerhöhend, hatte aber den Effekt, dass der Staat im Alter die Betroffenen unterstützen muss. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert und Möglichkeiten des Schutzes auch der privaten Altersvorsorge geschaffen. Was und wie künftig geschützt ist, bedarf einer genauen Prüfung und kompetenten Beratung.

I. Allgemeines
1. Der Deutsche Bundestag hatte am 11. Mai 2006 in erster Lesung über den Regierungsentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beraten. Die abschließende Beratung zum Gesetz zum Pfändungsschutz fand im Dezember 2006 statt.
2. Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 den Weg für eine abgesicherte Altersvorsorge Selbständiger freigemacht.
3. Ziel dieser Neuregelungen ist, dass selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen sind jetzt genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
4. Das neue Gesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt im März 2007 in Kraft getreten.
5. Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genossen die Einkünfte Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienten, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Die Ungleichbehandlung zu den Arbeitnehmern war nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sollten vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden, um
-das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
-den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
-bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und
-eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern.

II. Was wird geschützt?
In einem ersten Schritt werden insbesondere die üblichen Formen der privaten Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
1) Schutzumfang
Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies bedeutet einen zweifachen Pfändungsschutz. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
2) Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
3) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass jüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen

III. Angebote
Wir beraten Selbständige wegen der rechtlichen Absicherung ihrer Altersvorsorge. Vermeiden Sie Risiken. Wir kennen auch kompetente Versicherungsfachleute von verschiedenen namhaften Versicherungsgesellschaften, die in diesem Bereich Erfahrungen haben.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
 
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