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10.09.2006 Wenn Arbeitgeber Mitarbeitern nicht mehr trauen: was und wie darf kontrolliert werden?
Information Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen lassen ?
Dürfen Detektive, Kameras und Mikrofone eingesetzt werden ?
Darf der Arbeitgeber Telefonate mithören oder E-mails lesen ? 

Fehlbestände, Kundenbeschwerden, verdeckte Andeutungen -
Anlass für eine Überwachung eines Arbeitnehmers gibt es oft. 

Mit der Entwicklung neuer Techniken ist auch die Zahl der Anlässe gestiegen.
Welcher Arbeitgeber fürchtet es nicht: die private Internet- Auktion während der Arbeitszeit. Und wenn man ins Zimmer kommt, der schnelle Klick auf die Tastatur, um den Bildschirm zu bereinigen.

Wann  und wie darf ein Arbeitnehmer überwacht werden ?

1. Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber greift mit derartigen Massnahmen in das "allgemeine Persönlichkeitsrecht " ein, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ist.
Es umfasst das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild.

2. Begrenzung der Rechte des Arbeitnehmers

Die Begrenzung des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" erfolgt durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger, z.B. die Interessen des Arbeitgebers.
Ob die Überwachung zulässig ist, wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch eine Güterabwägung ermittelt.

Der Arbeitgeber muss einen konkreten Verdacht auf ein vertragswidriges Verhalten haben, etwa durch Hinweise von Kollegen. Mißtrauen allein reicht nicht. aus.

Soweit die Güterabwägung für ihn spricht, ist unter Umständen die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten. Mitbestimmungspflichtig sind nach dem Bundesgerichtshof nicht nur technische Einrichtungen, wenn sie für die Überwachung gedacht sind, sondern schon wenn sie sich hierfür eignen.

Testkunden und Detektive dagegen sind keine technischen Einrichtungen und in der Regel auch ohne Betriebsrat einsetzbar.

3. Kontrolle durch Dritte

Werden für Überwachungen Dienstleister von aussen genutzt, umgeht der Arbeitgeber auch das sonst mögliche Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung, wie das BAG im März 2001 entschied.

Detektive in den Betrieb einzuschleusen, geht nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Nur wenn es keinen Bezug zu "betrieblichen Ordnung" gibt, also wenn ein Detektiv als Kunde auftritt oder außerhalb der Firma ermittelt, redet der Betriebsrat nicht mit ( BAG 1 ABR 26/90 ).

Einem Urteil von 1998 entsprechend müssen ertappte Arbeitnehmer die Kosten eines Detektivs ersetzen. In diesem Fall hatte sich ein Kraftfahrer wegen Grippe arbeitsunfähig schreiben lassen, unterdessen aber bei der Konkurrenz gearbeitet.


4. Was darf der Detektiv ?

a) Innerbetriebliche Maßnahmen

Für Angestellte gilt auch am Arbeitsplatz ihr Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit ihrer Worte und ihre informationelle Selbstbestimmung.

Arbeitgeber müssen aber eine Möglichkeit haben, einen Verdacht aufzuklären.

Der Detektiv darf nicht wie staatliche Ermittler vorgehen.  
Er darf also nicht Dienstgespräche abhören oder ein Büro verwanzen.
Derartig gewonnene Protokolle dürfen nicht im Prozeß verwendet werden, vgl. BAG 5 AZR 508/96.

b) außerbetriebliche Maßnahmen

Außerhalb des Betriebs, also auf der Straße, im Restaurant oder auf einer Baustelle dürfen Detektive den Arbeitnehmer beschatten, belauschen oder fotografieren- denn das kann auch jeder normale Bürger.
Selbst GPS-Sender am  Auto sind erlaubt. Denn wohin das Auto fährt, ist für jeden sichtbar.

Da die Zielperson identifizierbar sein muss, darf der Chef die Adresse, das KFZ-Zeichen, Telefonnummer und Geburtstag verrate, nicht aber die Daten von Ehepartnern und Kindern.

c) Hausbesuche

Detektive dürfen sich vor dem Haus postieren, aber nicht ins Haus.
Nachbaren dürfen befragt werden.

Was im Haus passiert unterliegt der Privatsphäre.

Darf sich der Detektiv als Handwerker verkleiden und sich so den Zugang zur Wohnung erschleichen ?
Aus strafrechtlicher Hinsicht schließt das Einveständnis einen Hausfriedensbruch aus.
Ob die gewonnenen Infos vor Gericht verwendet werden dürfen, ist schwierig vorherzusagen.

5. Sonderfall: Videoüberwachung

Bezüglich der Videoüberwachung gibt es zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts:

a) Das heimliche Überwachen einer einzelnen Kassiererin wurde im März 2003 als zulässig erachtet, da der konkrete Verdacht eines schweren Vertragsverstoßes vorlag und keine anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten vorhanden waren, vgl. BAG 2 AZR 51/02. 

b) In einem Briefverteilungszentrum wurde dagegen im Dezember 2004 vom BAG die Überwachung als unverhältnismässig verworfen, da kein konkreter Verdacht vorlag und die Überwachung auch nicht zeitlich begrenzt war.

6. Neues Überwachungsfeld: Internet-Aufrufe

Neues Überwachungsfeld sind Internet-Aufrufe und der E-mail Verkehr. Hier sind klare Regelungen, ob und wann und gegebenenfalls in welchen Umfang eine private Nutzung erlaubt ist, erforderlich.

Wer beim unerlaubten privaten Internet-Surfen erwischt wird, dem droht im Übrigen die Kündigung.

Der BAG hat Anfang Juli 2005 entschieden, dass der Arbeitnehmer - auch ohne konkrete Vorgaben des Arbeitgebers - gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

7. Unser Leistungsangebot

a) Umsetzung der Rechtsprechung

Wir informieren Sie immer über die aktuelle Rechtsprechung und helfen ihnen bei der praktischen Umsetzung der Regelungen in ihrer Firma.

b) Organisation der Überwachung

Wir helfen mit unseren Netzwerkpartnern bei der Organisation einer effektiven Überwachung bei konkreten Verdachtsmomenten.
Wir helfen bei der Verhinderung von Mißbrauch durch den Einsatz von Spezialssofteware ua. Surf Control zur Verhinderung von pornografischen Internetseiten, Key Ghost zur Nachvollziehung der Tastaturanschläge ua.

c) Schadensersatzansprüche

Wir ermitteln Schädiger und Schaden und setzen ihre Ansprüche durch. 
Hierzu stehen uns IT- Spezialisten zur Verfügung z.B. mit Softeware zur Ermittlung, wer, wann, welchen Virus in das Firmennetzwerk eingeschleppt hat, uvm.

d) Kosten

Detektive kosten durchschnittlich 50 Euro / Stunde,
IT- Techniker 100 Euro /Stunde,
Rechtsanwälte 175 Euro /Stunde, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Schaden, den Sie verhindern, beträgt ein oft ein Vielfaches.

Wenn ein Arbeitnehmer einer schweren vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt werden kann, muss er auch die Detektiv-Honorare erstatten, vgl BAG 8 AZR 5/97.
Die Richter erwarten nicht, dass der Arbeitgeber eigene Leute zur Überwachung abstellt, vgl. LAG Rh-Pf. 5 Sa 540/99.


Unsere Ansprechpartner: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Risikomanagement 





Papp/HB/HK13/7/05/133 Papp/HB/HK/5/8/05 und HB16/9/2006/216/ 
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Risikomanager
 
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