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28.09.2005 Wer haftet für die Schulden bei Trennung und Scheidung ?
Information Grundsätzlich haften auch bei Trennung beide Ehepartner weiterhin für die Rückzahlung gemeinsam eingegangener Kauf-, Kredit oder sonstiger Verträge gegenüber dem Kreditinstitut. Das gilt auch dann, wenn sich der Ehemann bereit erklärt hat, alle Schulden zu übernehmen und der andere ihm als Gegenleistung dafür z.B. seine Grundstückshälfte übertragen oder auf Unterhalt verzichtet hat.

Der Bank gegenüber sind solche Vereinbarungen nutzlos.

Zahlt also der Mann nicht wie vereinbart, können die Gläubiger ihr Geld trotz der Vereinbarung auch bei der Frau eintreiben.

Nur wenn auch die Bank bereit ist, die Frau aus der Schuldhaft zu entlassen, sollten solche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Allerdings stimmen die Banken der Schuldhaftentlassung eines Ehegatten nur höchst selten zu.

Wenn allerdings ein Ehegatte für den anderen eine Mithaftung oder Bürgschaft ohne eigenes finanzielles Interesse übernommen hat, z.B. weil dieser einen Kredit für seinen Betrieb benötigt oder die Bank für die Verlängerung eines Kredits als weitere Sicherheit die Mithaftung des anderen Ehegatten fordert, kann dieser Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Voraussetzung einer Sittenwidrig ist das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten, der die Mithaftung übernimmt.

Das ist der Fall, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens zu tragen. In solchen Fällen, gilt die widerlegbare Vermutung, daß der Ehegatte nur aus persönlicher Verbundenheit mit dem anderen die Mithaftung oder Bürgschaft eingegangen ist.

Zur Zusammenveranlagung:
Hat ein Ehegatte gegen seinen insolventen Ehegatten einen Anspruch auf Zusammenveranlagung, um dessen Verlustvortrag zu nutzen ?
Dr. Kahlert in ZInsO 24/2006 S. 1314 ff.
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