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28.10.2005 Insolvenzverschleppungshaftung des GmbH- Geschäftsführers und des Teilnehmers
Information BGB §§ 823 II, 826, 830 II; GmbHG §§ 13 II, 64 I , 84 I Nr. 2 ; StGB § 27

1. Die Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 BGB, § 64 I GmbHG erstreckt sich - neben dem Ersatz des Quotenschadens - nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt ( BGHZ 126,181 = NJW 1994, 2220).

2. Der Teilnehmer einer Insolvenzverschleppung haftet aus §§ 823 II, 830 II BGB, 64 I 84 I Nr. 2 GmbHG nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne Wissen durch Handlungen des Geschäftsführers in der Phase der Insolvenzverschleppung verursacht werden. Für einen sogenannten "Exzess"der Haupttäters haftet der Teilnehmer weder strafrechtlich noch zivilrechtlich.

3. Die Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann im laufenden Insolvenzverfahren nicht von einzelnen Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

4. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

Kurzsachverhalt:

Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der G-GmbH, die sich im Wesentlichen mit der Vermittlung kommunaler Schuldscheindarlehn beschäftigte.
Dazu wurde der langfristige Finanzierungsbedarf von Kommunen durch die Vermittlung von institutionellen Kapitalgebern gedeckt.

Im März 88 verkaufte der Kl. seine Geschäftsanteile an seinen bisherigen Prokuristen, der dann Geschäftsführer wurde.

Ab 89 gab es bei der G-GmbH Verluste und einen Fehlbetrag von 45,5 Mio DM.
Der Wirtschaftsprüfer wies auf eine ungünstige Ertragsprognose hin.
Dennoch meldete der Geschäftsführer nicht Insolvenz an, da er eine günstigere Zinsentwicklung erhoffte.

Im November 94 veranlasst der Geschäftsführer ohne Wissen des Kl. betrügerische Doppelabtretungen von Forderungen aus Schuldscheindarlehn.

Die Beklagte erwarb gegen Zahlung von 183 Mio DM nicht existente Darlehnsforderungen.

Die G-GmbH ging nach Aufdeckung ihrer Machenschaften in Konkurs.

Im vorliegenden Rechtsstreit nahm die Beklagte den Kläger mit einer Widerklage auf Ersatz eines Teils ihres Schadens aus den betrügerischen Doppelabtretungen der G-GmbH in Höhe von 10 Mio DM in Anspruch.

Aus den Gründen:

zu 4.
Objektiv muss die Beihilfehandlung zwar nicht für den Taterfolg ursächlich gewesen sein, die tatbestandsmäßige Handlung aber gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt haben ( vgl. Tröndle/Fischer StGB, 52. Auflage., § 27 Rdnr. 2 ff. ).

In subjektiver Hinsicht ist im Fall des § 64 I GmbHG neben einem entsprechenden Vorsatz des Täters zumindest die Erkenntnis des Gehilfen erforderlich, dass der Geschäftsführer den Konkursantrag trotz gegebener Konkursreife pflichtwidrig unterlässt (Senat, BGHZ 75, 96 = NJW 1997, 1823 ).

BGH, Urt. v. 25.7.2005 - II ZR 390/03  ( OLG München ) NZI Heft 1 S. 58 ff. ;  NJW 43/2005 S. 3137 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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