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10.01.2006 Wer darf beraten im Insolvenzrecht ?
Information RBerG Art. 1 §§1 , 3 Nr. 6, 5 Nr. 1 1. AVOR BerG § 2 1. Art. 1 I S. 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Das Regelungssystem in Art. 1 RBerG führt dazu, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts davon abhängig ist, dass der Berater über die Zulassung als Rechtsanwalt verfügt. BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - BVerwG 6 C 30.03 in InVo 11/2005 S. 451 ff. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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