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20.03.2006 |
Kapitalersatzende Darlehn: Vermutung des Eigenkapitalersatzcharakters |
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Ist im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehn erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war. Es wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderruflich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 380 f. = ZIP 1984, 698, 700 ff. )
BGH, ZIP 10/2006 S. 466 ff., DStR 2006, 478; Dr. Noack in EWiR 8/2006, S. 247
Zum Fall:
1. Ein GmbH-Gesellschafter hatte einer GmbH ein Darlehn gegeben, das unstreitig ursprünglich eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Dem Gesellschafter wurden von der GmbH im März und Mai 1999 - innerhalb eines Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Teilrückzahlungen auf das Darlehn geleistet. Der Insolvenzverwalter fordert von dem Gesellschafter die Erstattung des zurückgezahlten Betrags zur Masse. Nach Vortrag der beklagten Gesellschafterin, habe sich aber die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Auszahlung jedoch entscheidend verbessert; eine Krise habe daher nicht vorgelegen.
2. Der BGH entschied, dass unwiderleglich vermutet wird, dass sich die Gesellschaft auch im Zahlungszeitpunkt in der Krise im Sinne von § 32 a I S.1 GmbHG befunden habe, wenn ein als früher eigenkapitalersetzend einzustufendes Darlehn im letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags zurückgeführt wurde: " Im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 32a und b GmbHG ... beabsichtigten Gläubgerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkaptalersatzcharakter der Gesellschafterhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet." 3. Neu ist, dass der Anfechtungszeitraum mit der Stellung des Insolvenzantrags einsetzt, nicht erst- wie früher- mit der Eröffnung des Verfahrens.
BGH, Urt. v. 30.01.2006 - II ZR 357/03 ( OLG Hamm ZIP 2004, 1153 ): NZG 2006, 263; NJW-Spezial Heft 4/2006 S. 172; ZIP 10/2006 S. 466 ff., DStR 2006, 478; Dr. Noack in EWiR 8/2006, S. 247
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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