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04.12.2015 Haftung des Insolvenzverwalters für Prozesskosten
Information

Der Insolvenzverwalter haftet grundsätzlich nicht persönlich für Prozesskosten in einem Rechtsstreit über massezugehörige Rechte oder Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004, BGHZ 161, 236 = ZIP 2005, 131 = WM 2005, 180, 181 = NZI 2005, 155, 166 mit Anm. Vallender; zur KO: BGH, Urt. v. 01.12.2005, ZIP 2006, 194 = ZinsO 2006, 100; BGH, Urt. v. 26.06.2001, BGHZ 148, 175 = ZIP 2001, 1376 = WM 2001, 1478 = ZinsO 2001, 703 = DStR 2001, 1490 = NJW 2001, 3187).

 Dies gilt auch dann, wenn der Gegner mit seinem Kostenerstattungsanspruch gegen die Masse aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit ausfällt und der Verwalter dies hätte erkennen können.
Der Verwalter hat auch keine insolvenzspezifische Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten, so dass eine Haftung nach § 60 InsO ausscheidet. Ebensowenig kommt eine Haftung nach § 61 InsO in Betracht, da der § 61 InsO lediglich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses betrifft. Damit kann sich der Prozessgegner, der eben keine Gegenleistung zur Masse erbringt, nicht auf § 61 InsO berufen.

Insofern kommt eine persönliche Haftung für die Prozesskosten nur aufgrund von § 826 BGB in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwalter in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der aufschiebend bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer (drohenden) Masseunzulänglichkeit ungedeckt ist (BGH, Urt. v. 02.12.2004, BGHZ 161, 236 = ZIP 2005, 131 = WM 2005, 180, 181 = NZI 2005, 155, 166 mit Anm. Vallender). In der Praxis dürfte dieser Fall kaum vorkommen.

 Wie der BGH allerdings in seinem Urteil vom 01.12.2005 (ZIP 2006, 194 = ZinsO 2006, 100) ausdrücklich klargestellt hat, haftet der Verwalter persönlich für die nicht eintreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses, wenn ein Gläubiger diesen Prozess wegen der Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht gegen die Masse geführt hat.

 Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem der damalige Konkursverwalter ein Aussonderungsrecht nicht beachtet hatte. Der Konkursverwalter wurde zur Herausgabe des Aussonderungsguts verurteilt. Da er die dem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstände nicht herausgab, wurde er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in einem zweiten Prozess zur Zahlung von Schadensersatz an den Gläubiger nach § 283 BGB a.F. wegen Nichtherausgabe des Aussonderungsguts verurteilt. Der Konkursverwalter zeigte daraufhin Masseunzulänglichkeit an, so dass der Gläubiger sowohl mit seinem Schadensersatzanspruch als auch mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus dem Schadensersatzprozess ausfiel.

 Der Gläubiger machte nunmehr sowohl den Schadensersatzanspruch als auch die ihm im Vorprozess entstandenen Kosten gegen den Insolvenzverwalter persönlich geltend.

 Der Schadensersatzanspruch wegen der Nichtherausgabe des Aussonderungsguts war zwar inzwischen verjährt, für den Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers aus dem Vorprozess jedoch haftete der Konkursverwalter persönlich. 

Der Konkursverwalter hatte vorliegend gleich mehrfach seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Zunächst besteht eine Pflichtverletzung darin, dass er das Aussonderungsgut nicht an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben hat, weshalb dieser den Herausgabeanspruch im Klageweg geltend machen musste. Nachdem der Konkursverwalter zur Herausgabe verurteilt wurde und das Aussonderungsgut nicht innerhalb der nach § 283 BGB a.F. gesetzten Nachfrist herausgegeben hatte, verletzte er die insolvenzspezifische Pflicht, den nach § 283 BGB a.F. entstandenen Schadensersatzanspruch unverzüglich zu erfüllen. Der Gläubiger war insofern gezwungen, auch den Schadensersatzanspruch gegen die Masse klageweise geltend zu machen. Dadurch verursachte der Konkursverwalter einen weiteren Schaden in Form der dem Gläubiger entstandenen Prozesskosten, die aufgrund der später angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht beglichen werden konnten.

 Die Verletzung der insolvenzspezifischen Pflicht wirkt also letzlich fort und führt damit nicht nur zu dem Schaden am Aussonderungsgut. Sie umfasst auch den Schaden, den der Gläubiger aufgrund der ihm im Schadensersatzprozess gegen die Masse entstandenen und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht ersetzten Prozesskosten erleidet. Die entsprechende Entscheidung des BGH ist zwar noch zur Konkursordnung ergangen, lässt sich aber auf die Insolvenzordnung übertragen.

 § 60 InsO setzt ebenfalls die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht voraus. Zu diesen insolvenzspezifischen Pflichten zählt unter anderem auch die Beachtung der Aus- und Absonderungsrechte. Der Verwalter hat insofern alles zu vermeiden, was diese Rechte vereiteln könnte (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 60 Rn. 21; MüKo/Brandes, InsO, §§ 60, 61 Rn. 54 m.w.N.). Der Verwalter kann darüber hinaus auch bei Prozessen über die Verletzung anderer insolvenzspezifischer Pflichten für die dem Gegner entstandenen Prozesskosten persönlich haften.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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