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01.05.2006 Abberufung eines Vorstands auf Druck einer Bank wegen Existenzgefährdung
Information § 84 II AktG, 240 StGB, 17, 19 InsO

Fall:
Die beklagte Aktiengesellschaft befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Der Vorstandsvorsitzende ( späterer Kläger ) hatte bereits Insolvenzantrag gestellt.
Die kreditgebende Bank machte die Prolongation der Kreditlinien davon abhängig, dass der Vorstand vorher abberufen wird.
Auf Druck der Bank wurde der Vorstand der Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung  abberufen.
Noch am selben Tag wurden die Kreditlinie verlängert.
Der Insolvenzantrag wurde zurückgenommen.
Der frühere Vorstand wehrte sich gegen seine sofortige Abberufung und klagte gegen die Aktiengesellschaft.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab.

Begründung und Kommentar:
Aus Sicht des Oberlandesgerichts lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 III AktG vor. Ausnahmsweise kann auch der von einem Dritten ausgeübte Druck einen wichtigen Grund für die Abberufung darstellen, wenn auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann und aus Sicht des Unternehmens ein Festhalten an dem Vorstand zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung der Aktiengesellschaft führt, vgl. OLG München, Urteil v.13.10.2005 - 23 U 1949/05 = NZG 2006, Heft 8; NJW-Spezial Heft 4 S.174.

Das Gericht folgte damit der in der Literatur vertretenen Auffassung, so Hafermehr/Spindler in Münch-Komm-AktG, 2. Auflage § 84 Rdnr. 102.

Banken können auf Grund dieses Urteils nunmehr versuchen, mehr Einfluss auszuüben auf die Organbesetzung der Aktiengesellschaft und damit unmittelbar auf die Unternehmensführung. Wächst jetzt die Gefahr einer wachsenden Außensteuerung von Dritten ?

Das Oberlandesgericht hat diese "Außensteuerung" nur im Fall einer unmittelbaren Existenzgefährung ermöglicht. Der Fortbestand der Gesellschaft ist vorrangig. 
Allerdings kann Druck, ohne nachvollziehbare unternehmerische Gründe, möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen gegen den Druck ausübenden Dritten führen oder gar zu strafrechtlichen Konsequenzen, wenn der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt ist.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte Gesellschafts- und Insolvenzrecht
 
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