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17.05.2006 |
Zwangsversteigerungsverfahren: BGH gegen Scheingebote |
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ZVG §§ 71 I, 85 a I, II
Bis dato war es gängige Praxis, dass Gläubiger im ersten Versteigerungstermin (Schein)Gebote abgegeben haben. Zielsetzung war, die 7/10 Grenze zu zerstören und die Folgen des § 85 a I,II ZVG herbeizuführen. Der Bieter wollte sich damit, nach einer Versagung des Zuschlags im ersten Versteigerungstermin, in einem weiteren Versteigerungstermin ( echter zweiter Termin ) die Möglichkeit eröffnen, das Grundstück für weniger als die Hälfte des Grundstücksverkehrswerts ersteigern zu können.
Einfacher Trick zum schnellen und/oder billigen Einsteigern.
Diese Verfahrensweise kann künftig nicht mehr ( so einfach )angewendet werden bei (zweifelhaften) Erwerbswillen eines Gläubigervertreters.
Dazu die Leitsätze des BGH:
1. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem andern der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
2. Gebote in Zwangsversteigerungsverfahren, die unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des §§ 85 a I und II ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
BGH, Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 98/05 NJW 19/2006 S. 1355 ff.; Besprechung von Hasselblatt in NJW 2006, 1320 ff.; zu ähnlicher Entscheidung: Rpfleger 2005, 42 ( 44 ff. )
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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