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05.11.2008 Gefährliche Fonds (ua. Falk Fonds): Tücken, Haftung und Chancen zur Befreiung
Information

Einleitung
Früher gab es viele Produkte auf dem Kapitalmarkt mit hohen Versprechungen. Einige Produkte erwiesen oder erweisen sich als Seifenblasen, andere als kriminell-gestrickte Selbstbedienungseinrichtungen der Initiatoren. Zahlreiche Produkte sind natürlich seriös und eventuell nur auf Grund der Finanzkrise weniger wert.

Die entscheidende Frage lautet: hält mein Kapitalmarktprodukt was versprochen wurde und wenn nein: sind Ansprüche gegen die Vermittler, Berater und Initiatoren begründet? Beispiel: Der ehemalige Falk-Finanzvorstand wurde vom OLG München zu Schadenersatz wegen Prospektverantwortlichkeit verurteilt. Der 20. Zivilsenat hat in einem Verfahren zum Falk-Zinsfonds entschieden, dass der ehemalige Finanzvorstand für den „unzweifelhaft fehlerhaften Prospekt“ hafte.
 
Die Rechtsprobleme bei gescheiterten Kapitalanlagen sind komplex:
muss der Anleger Darlehn zur Finanzierung der Anlage zurückzahlen?

welche Ansprüche hat man im Insolvenzverfahren?
welche Ansprüche hat der Insolvenzverwalter?

Viele Fragen. Einige Hinweise erhalten Sie hier. Mehr persönlich in einer Beratung oder einem Check.


I. Chancen auf Widerruf des Darlehnsvertrages für (Falk) Fonds–Anleger bei verbundenem Geschäft
In Sachen Falk Fonds 75 hat das Oberlandesgericht Dresden (im Folgenden OLG genannt), im April 2007 den Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Fondsbeteiligung als wirksam erachtet. Der Anleger muss das Darlehn nicht zurückbezahlen.Die GE Money Bank als Rechtsnachfolgerin der Allgemeinen Privatkundenbank AG klagte gegen einen Anleger des Falk Fonds 75, der ein Darlehen zur Finanzierung eines Fondsanteils aufgenommen hatte, auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst rückständiger Vertrags- und Verzugszinsen.

  • Die Vermittlung der Kapitalanlage erfolgte am 06.12.2001 im Rahmen des ersten Hausbesuches.
  • Am 20.01.2002 erteilten die Anleger eine Selbstauskunft.
  • Der Darlehensvertrag wurde am 11.02.2002 unterzeichnet.
    Der Fondsanleger verweigerte die Zahlung, weil er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Dieser sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden. Zudem behauptete der Anleger, es läge ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vor, das heißt der Fondsbeitritt und die Finanzierung des Anteilserwerbs durch ein Darlehen stellen eine wirtschaftliche Einheit dar.

    Das OLG sah bezüglich der Finanzierung des Fondsanteils einen wirksamen Widerruf nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften für gegeben an.

    Vorliegend war zwischen dem Vermittler und dem Anleger vereinbart, dass der Beitritt nur wirksam werden soll, wenn der Anleger die Finanzierung auch tatsächlich bekommt.

    Der Bundesgerichtshofes (BGH) hält einen Widerruf regelmäßig für unwirksam, wenn zwischen dem Beitritt zum Fonds und dem Abschluss des Darlehensvertrages eine längere Zeit (mindestens drei Wochen) verstrichen ist und der Fondsbeitritt nicht widerrufen wurde. Der Fall des OLG sei allerdings abweichend zu beurteilen.

    Die Wirksamkeit des Beitritts war hier abhängig von der Erlangung eines entsprechenden Darlehens, im Sinne einer Bedingung. Auf Grund dieser Besonderheit hielt das OLG den Widerruf des Darlehensvertrages für wirksam, weil eine Bindungswirkung an den Beitritt wegen des Finanzierungsvorbehaltes noch nicht eingetreten sei.

    Die Widerrufsfrist war in diesem Fall noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft war. Zwischen weiteren Hinweisen und Unterschriftszeilen war sie so platziert, dass der Darlehnsnehmer nicht hinreichend deutlich erkennen konnte.


    II. Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters

    Die Falk Gruppe war der größte deutsche Anbieter für geschlossene Immobilienfonds. Die Falk Capital Group hatte Fonds aufgelegt, bei denen das gesamte Eigenkapital der Anleger ( Einlage ) als Haftungskapital im Handelsregister eingetragen wurde. Genau dieser Umstand führt viele Anleger in rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten. Ende 2004 geriet die Falk Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
    Am 29. März 2005 wurde von den Gesellschaftern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
    Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Fonds 71 fordert nämlich von den Anlegern
    geleistete Ausschüttungen zurück.Besonders prekär, wenn die Beteiligungen mit Bankdarlehn finanziert wurden.
    1.Rückzahlung
    Bei Immobilienfonds Falk-Fonds 71 stellte -nach Auffassung des Insolvenzverwalters- in den ersten Jahren ein erheblicher Teil der Ausschüttungen wegen der steuerlichen Abschreibung der Immobilien rechtlich eine Rückzahlung der Einlage dar.
    Durch die Insolvenz des Fonds, fordern die Insolvenzverwalter die Anleger auf, den den Teil der erhaltenen Ausschüttungen, der im steuerlichen Sinn nicht als Gewinn erwirtschaftet wurde, zurückzahlen. Dies ist allerdings in der Höhe begrenzt auf die Summe, die als Haftungskapital im Handelsregister eingetragen ist.
    2. Schutz
    Vorsichtige Initiatoren schützen die Anleger vor derartigen Gefahren dadurch, dass sie nur 10 Prozent der Zeichnungssumme als Haftungsbetrag im Handelsregister eintragen lassen. Vorsichtig im Sinne der Anleger wurde beim Fonds 71 allerdings nicht verfahren.
    3. Handelsregister
    Im Handelsregister ist aber nicht jeder einzelne Anleger eingetragen, sondern nur der Treuhandkommanditist, die Münchner Prometa GmbH.
    Die Münchner Prometa GmbH hat allerdings Freistellung durch die Anleger vereinbart, soweit durch die Auszahlung Rückforderungsansprüche entstehen.
    Diese Freistellungsansprüche können an den Insolvenzverwalter abgetreten werden, der dann also seine Ansprüche direkt gegen die Anleger geltend machen kann.
    4. Angriffpunkte
    Fraglich ist, ob die Freistellungsansprüche gegen die Anleger nicht verjährt sind.
    Ferner ist zu prüfen, ob die Anleger Gegenansprüche gegen haben, z.B wegen Verletzung der Aufklärungspflichten oder aus Prospekthaftung, ua. BGH II ZR 124/81; BGH II ZR 41/84; BGH II R 95/93. Sonstige Einwendungen sind von dem jeweiligen Fall abhängig und der Prüfung der Dokumente.

    III. Haftung für Gesellschaftsschulden und Tücken bei der KG

    1. Regelung im HGB
    Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 124 I HGB sind OHG und KG rechtsfähig.
    Sie besitzen als Gesamthandsgemeinschaft ein eigenes Gesellschaftsvermögen und können im eigenen Namen Verbindlichkeiten eingehen. Die Gesellschaft haftet daher für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten selbst.
    2. Haftung der Gesellschafter
    Nach § 128 Satz 1 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Über § 161 Abs.2 HGB gelten die Vorschriften der §§ 128 ff,159 f. HGB uneingeschränkt auch für die Komplementäre einer KG.
    Die Haftung der Kommanditisten richtet sich dem Grunde nach ebenfalls nach §§128 ff. HBG. Sie wird aber durch § 171 ff. HGB beschränkt.
    3. Haftungsvoraussetzung
    Voraussetzung der Haftung ist, dass derjenige der in Anspruch genommen werden soll, im Zeitpunkt der Begründung der Gesellschaftsschuld persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft gewesen ist oder dieser später als Gesellschafter beigetreten ist.
    4. Haftungsbegrenzung
    Nach § 161 Abs. 1 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Teil der Gesellschafter (Kommanditisten) die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Hat der Kommanditist seine vertraglich vereinbarte Einlage erbracht und deckt diese wertmäßig die Haftsumme, haftet er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht, § 171 Abs.1 HS 2 HGB.
    Was viele nicht wissen: In Ausnahmefällen kann der Kommanditist auch wie ein persönlich haftender Gesellschafter summenmäßig unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, vgl § 176 HGB. Nach § 176 HGB kann der Kommanditist einer KG ausnahmsweise unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, wenn er noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, sei es, weil die Gesellschaft selbst noch nicht eingetragen ist (§ 176 Abs. 1 HGB), sei es dass lediglich die Eintragung des Gesellschafters als (neuer)Kommanditist aussteht ( § 176 II HBG).
    5. Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung:
    - der in Anspruch genommene Gesellschafter muss als Kommanditist an einer nicht im Handelsregister eingetragenen KG beteiligt sein.
    - die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, in welche, die beschränkte Haftung des betroffenen Gesellschafters als Kommanditist vereinbart ist, vgl von Gerkan, in Röhricht/Graf von Westphalen, § 176 Rn.2.
    - die Gesellschaft muss ihre Geschäfte begonnen haben
    - der Kommanditist muss der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben. Dies kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Im Fall des § 176 Abs. 2 HGB (Eintritt) kommt es auf eine Zustimmung der Neugesellschafter zur Fortführung der Geschäfte nicht an, da die Zustimmung bereits in der Beitrittserklärung selbst zu sehen ist, vgl interne Notiz. Der Eintritt durch einen Kommanditisten liegt dann vor, wenn dieser unter Schaffung einer zusätzlichen Beteiligung der Gesellschaft beitritt, BGH Urt. v. 4.3.1976, II ZR 145/75, BGHZ 66, 98, 100.
    6. Ausschluss der unbeschränkten Haftung
    Die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Kommanditisteneigenschaft positiv kann. Positive Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger Tatsachen kennt, die zu dem zwingenden Schluss führen, dass der von ihm später in Anspruch genommene Gesellschafter Kommanditist ist, vgl interne Notiz. Die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditisteneigenschaft trifft den Kommanditisten, vgl. BGH, Urt. v.28.10.1981, BGHZ 82, 209, 212 f. Auch im Fall des Eintritts eines Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB kommt es für dessen unbeschränkte Haftung darauf an, dass der Gläubiger von seiner Beteiligung als Kommanditist keine Kenntnis hatte. Insoweit gilt auch das oben Dargestellte.


    Für die Überprüfung Ihres Falles und Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
    Interessenschwerpunkt: Wertpapierhandelsrecht und gescheiterte Kapitalmarktprodukte


    Papp/HK/FTD/21.09.06/24























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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,TS Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
     
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