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29.09.2006 Berufsunfähigkeitsversicherung / Unpfändbarkeit
Information Ansprüche aus einer vertraglichen Berufsunfähigkeitsversicherung können im Regelfall nicht wirksam abgetreten werden.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.1993 2 U 84/93

Die Bekl ist zur Leistung aus der vom Kläger bei ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 157121,75 DM verpflichtet. Soweit sie Zahlungen an die Streithelferin geleistet hat, ist dies nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger geschehen.

Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die beklagte Versicherung hat eingewandt, die Klägerin habe die Ansprüche aus der Versicherung an die Streithelferin aufgrund eines Kreditvertrags abgetreten. Der Kl. hat die Meinung vertreten, diese Ansprüche seien nicht abtretbar gewesen, so daß die Bekl. an die Streithelferin nicht habe leisten können. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der Senat vertritt die Auffassung, daß der Kl. seine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wirksam an die Streithelferin abgetreten hat. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie gemäß § 400 BGB der Pfändung nicht unterworfen ist.

Das trifft für die vorliegende Forderung nach  § 850 b Nur. 1 ZPO zu (Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl., Lebensversicherung, Bd. V/2, Anm. H 247; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 13 ALB Rdnr. 237; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 850 Rdnr. 48).

Dies folgt insbesondere daraus, daß der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, der Sicherung der Existenz des Schuldners dient.

Es soll verhindert werden, daß er seine Existenzgrundlage verliert.

Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Schuldner durch einen Versicherungsvertrag Vorsorge für eine von einem Dritten nicht verschuldete Invalidität getroffen hat  ( BGH NJW 1978, 950, 951 ).


Entgegen Stöber (Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdnr. 892) ist  § 850 III b ZPO hier nicht einschlägig.
Der Unterschied zwischen den Renten nach  § 850 III b ZPO und § 850 b I Nr. 1 ZPO besteht darin, daß erstere wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, d.h. mit den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsbeschränkungen, die Renten nach § 850 b I Nr. 1 ZPO sind dagegen grundsätzlich unpfändbar.

Diese unterschiedliche gesetzliche Gestaltung ist dadurch gerechtfertigt, daß vertragliche Renten nach  § 850 b I Nr. 1 ZPO nur im Falle der Invalidität gezahlt werden.

Eine Abtretung kann auch dann erfolgen, wenn der die Abtretung empfangende Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem bis zum Unfall bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt. Auch hier ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtretung, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Rentenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistenden Zahlungen bedingt ist.

Der Bekl. kommt schließlich kein Vertrauensschutz gemäß § 409 BGB zugute.
Der Schutz dieser Bestimmung entfällt, wenn - wie hier - die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 409 Rdnr. 5 m. w. Nachw.).

 

HK/PAP/BECK/
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt
 
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