insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
29.06.2017 Das Haus in der Ehe: Vorsorge bei Trennung; Konfliktklärung oder Teilungsversteigerung
Information Es gibt ein Sprichwort: Baue ein Haus, und du siehst wie stabil deine Partnerschaft ist.
In diesem Sprichwort steckt viel Wahrheit.
Viele Eheleute träumen von einem Eigenheim mit großem Garten.
Hohe Ansprüche- hoher Preis.
Aber jeder Hausbau ist auch eine Krise, die man klären und überwinden muss.
Steht das Haus- kommen oft viele Probleme, die man vorher nicht einkalkuliert hat.
Mängel am Haus oder der Mann arbeitet monatelang jede freie Minute am Haus, um Geld zu sparen. Die Ehefrau fühlt sich vernachlässigt.
Sie sieht alles was schief läuft als persönliche Kränkung an.
Er denkt und handelt nach dem Prinzip: Augen zu und durch.
Das Geld ist durch ungeplante erforderliche Zusatzinvestitionen geringer als berechnet.
Die Haushaltskasse imeist zu knapp.
Das Paar oft finanziell überlastet.
Der Baustress, Zeitmangel und die Geldnot nagen am Nervenkostüm beider und belasten die Ehe. Die Gelassenheit und Liebe schwindet.

Die Belastungen sind daher auf verschiedenen Ebenen: nervlich, emotional, gesundheitlich, finanziell uvm

Die Aufmerksamkeit für den Ehepartner ist nicht mehr so wie am Anfang.

Streit wegen Kleinigkeiten weitet sich aus zum Dauerstreit.

Es gibt keine normale Kommunikation mehr.

Es kommt zum Bruch.

Man hat sich entzweit. 

Aus heißen Konflikten folgt oft kalter Krieg.

Man hat sich nichts mehr zu sagen und sieht die Beziehung als gescheitert an.

Die Ehe liegt in Trümmern.

Scheidung ??

Weg mit dem Haus- koste es was es wolle?

Und er/sie soll es alleine nicht haben.

Es droht die Zerschlagung des Vermögens- der "Notverkauf" des Hauses oder sogar die Zwangsversteigerung der Immobilie.

Schulden bleiben in vielen Fällen.

Es droht sogar in zahlreichen Fällen die Insolvenz.

Kann eine Teilungsversteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung der Gemeinschaft Abhilfe schaffen? Hätte man Vorsorge treffen können durch einen Ehevertrag oder eine Gütertrennung?

Dazu einige Hinweise von 1. bis 4.
Unter Punkt 5. finden sich Ausführungen zur "Konfliktklärung".
 
In geeigneten Fällen kann durch Kommunikation und eine Konfliktklärung die Beziehung und/oder das Haus vor einer Zwangsverwertung bewahrt werden.

Vor 1. Teilungsversteigerung
Zum Zweck der Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft kann einer der Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen.
Ziel: einer der Partner ersteigert das Objekt. Der erzielte Erlös wird dann verteilt.
Vorteile:
  • Es gibt keinen Fremdbieter
  • Man kann die Öffentlichkeit ausschließen
  • Es gibt kein Mindestgebot
Viele mögliche Vorteile auf dem Weg zum Erhalt der Immobilie und zum Alleineigentum.
Diese Argumente sollten Grund genug sein, für eine ausführliche Beratung oder Begleitung durch einen Anwalt, der sich im Zwangsvollstreckungs- und Versteigerungsrecht gut auskennt.

1. Vorsorge durch Ehevertrag?

Hilft ein Ehevertrag derartige Konflikte und Streit zu vermeiden?
Kein Ehevertrag kann alle Eventualitäten vorhersehen.
Ein Ehevertrag kann dennoch Hilfestellung leisten, Chaospotentiale zu vermeiden.
Spannend ist, dass bei einem Ehevertrag die Partner vorher sich Gedanken machen über das Scheitern der Beziehung. Dies schreckt viele ab. Sie wollen nicht schon zu Beginn an ein unangenehmes Ende denken.

Was kann ein Ehevertrag enthalten und inwieweit sind sie rechtssicher?
Was muss für den Fall einer Krise beachtet und wie kann vorgesorgt werden?
Was ist zulässig und was ist rechtlich bedenklich?
Denkbar und möglich sind (kleiner Auszug):
  • klassische Regelungen wie Verdienst und Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt werden
  • Klausel, die in der Ehekrise verhindert, dass ein Rosenkrieg beginnt
  • Klausel, die Stillschweigen sichert (sog. shut-up. Klausel) mit Vertragsstrafenregelung bei Verstoß
  • Abfindungsregelung
  • Mediationsklausel für den Fall eines Konfliktes zur sachgerechten Lösungsfindung durch einen Art Moderator zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
2.  Vorsorge durch Gütertrennung?
Ist eine Gütertrennung eine Lösung. Das Haus gehört einem Ehepartner allein?
Jeder hat sein eigenes Vermögen auch während der Ehe.
Dies unterscheidet sich von der üblichen Zugewinngemeinschaft, bei der alles während der Ehe geschaffene Vermögen geteilt wird.
Für die meisten Ehen kommt eine Gütertrennung nicht in Betracht.
Anders sind Fälle, in denen einer ein Unternehmen hat.
In Deutschland gibt es umfangreiche Rechtsprechungen zur Abfindung von ehemüden Unternehmerehegatten bzw -gattinen. Um zu verhindern, dass eine gescheiterte Beziehung das Unternehmen oder das Lebenswerk zerstört, regeln viele Unternehmer/ Manager schon vor der Heirat die späteren Scheidungsmodalitäten.
Manchmal beginnt der gemeinsame Lebensweg mit der radikalen Trennung - was den Betrieb angeht. Die Gütertrennung wird für das Heilmittel gehalten. Die Hoffnung, durch eine Gütertrennung eine gütliche Trennung herbeizuführen, erfüllt sich aber längst nicht immer, da die Familiengerichte besonders strenge Eheverträge "aushebeln" können.
Die Gerichte greifen dann ein, wenn der Ehevertrag ohne Korrektur unbillig wäre und einer der Partner unangemessene Nachteile erleiden würde. 

3. Beispiele problematischer Eheverträge
3.1. Beide Ehepartner arbeiten voll für das Unternehmen.
Nur einer von beiden erhält einen angemessenen Lohn.
Nach dem Ehevertrag gehört das Unternehmen ausschließlich einem Ehepartner.
Nach der Rechtsprechung gilt: Wenn beide Partner in gleichem Maß dazu beitragen, dass das Geschäft floriert, so ist auch der Vermögenszuwachs im Fall der Scheidung auf beide Eheleute zu verteilen - egal was der Ehevertrag bestimmt. Der BGH unterstellt in solchen Fällen, dass die Partner allein durch ihr Verhalten - ganz ohne schriftlichen Vertrag - eine Innengesellschaft gegründet haben, deren einziger Zweck darin besteht, das Familienvermögen zu mehren. Bei Scheidung wird die Gesellschaft beendet und der scheidende Partner muss ausbezahlt werden - im schlimmsten Fall mit der Hälfte des Unternehmenswertes. Auch ein wirksamer Arbeitsvertrag ändert daran nichts.
3.2. Ehevertrag bei kinderloser Ehe
Der Bundesgerichtshof hat  bereits in einem Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 die Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Diese dürfen den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.

Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung läßt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen

3.3. Modifizierte Güterstandsvereinbarung
Bei Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, besteht, um die Existenz des Unternehmens zu sichern, die Möglichkeit, ehevertraglich eine modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen ist es möglich, die vom Gesetz geregelten Güterstände auch teilweise durch abweichende Vereinbarungen abzuändern, wenn sich diese im übrigen noch am entsprechenden gesetzlichen Modell orientieren. Wenn nur ein Teil des Vermögens aus dem Zugewinn herausgenommen wird und im übrigen der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll, begegnet die vertragliche Vereinbarung keinen rechtlichen Bedenken.

4. Konfliktklärung oder Mediation
Das Beste ist es rechtzeitig Dritte einzuschalten, die den Eheleuten helfen, den Konflikt zu klären. Weil sehr oft, die Selbstheilungskräfte des Paares für den Konflikt nicht mehr funktionieren, ist HIlfe durch ausgebildete Mediatoren/Klärungshelfer erforderlich.
  • Die Ehelleute verstehen nach der Konfliktklärung warum der Gegenüber so gehandelt hat und verstehen die Reaktion- auch wenn er sie nicht gut oder richtig heißt
  • Interessen und Bedürfnisse werden ermittelt
  • Lösungsalternativen werden entwickelt und geprüft
  • Alternativ finden die Parteien eine Lösung für eine friedliche Kooperation mit einvernehmlicher Abwicklung und Teillung des Vermögens. 
  • Manchmal endet eine Konfliktklärung auch mit einer einvernehmlichen Scheidung mit einvernehmlicher Scheidungsfolgenvereinbarungen.
  • Ziel ist die Vermeidung jahrelanger kostenintensiver gerichtlicher Streitigkeiten
Bei der Konfliktklärung oder Mediatkion hilft der Mediator den Parteien eine Lösung zu finden.
Der Mediator ist eine Art Moderator. Er kann- muss aber nicht eigene Vorschläge einbringen.
Er ist ausgebildet, die Parteien zielgerichtet zu einer sachgerechten Lösung zu führen.

5. Verfahrensweise der Konfliktklärung
5.1. Anfang und Einladung zum Konfliktgespräch durch eine Partei
5.2. Informationsphase (Einstieg in den Konflikt)
5.3. Argumentationsphase (Konfliktdialog)
5.4. Beschlussphase (gemeinsame Lösungssuche)
5.5. Abschluss

zu 5.1. Kontaktaufnahme zum Mediator durch eine Partei.
Klärung der Bereitschaft der Übernahme und Honorarfrage.
Der Mediator lädt die andere Konfliktpartei ein, sich an der Mediation zu beteiligen.

zu 5.2.
1. Schritt: Sichtweise der Partei 1 schildern lassen (Wie ist ihre Sichtweise).
Waurm geht es Ihnen in dem Konflikt?
2. Schritt: Das Ungewollte ermitteln.
Was passiert, wenn es ohne Konflktklärung so weiter geht? Wollen sie das?

Fast jeder kennt die Filmklassiker um einen Rosenkrieg zwischen zwei Eheleuten:
Kramer gegen Kramer mit Meryl Strepp und Dustin Hoffmann von 1979.
Es ging am Ende nur noch darum, dem anderen  Schaden zuzufügen. Sie/ihn zu vernichten.
Dabei setzen manche alles auf´s Spiel.
Wir starten die Klärungshilfe mit dem Suchen nach dem was beide Parteien nicht wollen, wenn der Streit ohne Maßnahmen weiterläuft oder sogar eskaliert.

Wir haben hier bestimmte Fragetechniken, die vielfach praktisch erprobt wurden und meist erfolgreich sind.

3. Schritt: Sichtweise der Konfliktpartei 2 schildern lassen und das Ungewollte ermitteln.
4. Schritt: Analyse der Bedürfnisse

Warum haben wir gebaut?
Warum haben wir an diesem Ort gebaut?
Warum haben wir in dieses Haus gebaut?
Was verbinden wir damit: Burg, Nest, Rückzug, Unabhängigkeit, Statusgewinn?
Was war/ist man bereit zu opfern an Freizeit und Einkommen/Vermögen?
Was füllte/füllt meinen Lebenstank- was meinen Liebestank?
Was ist für mich wichtig?

Weitere Schritte werden persönlich erläutert.

Ich habe große berufliche Erfahrung mit eskalierenden Konflikten und deren Folgen.
Hieraus entstand das Bedürfnis nach alternativen Wegen der Auseinandersetzung.
Die Ausbildung zum Mediator war hierbei sehr hilfreich und schloss an Vorausbildungen im sachgerechten Verhandeln an  Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht erlebte ich Hunderte Fälle, bei denen Ehen, Partnerschaften oder Gesellschaften durch eskalierende Konflikte großen Schaden und viele Nachfolgeprobleme verursachten.

Ich möchte also als Krisenspezialist und Mediator mithelfen, Konflikte nicht anzufeuern,  sondern einvernehmlich zu klären.  

Ich unterstütze sie bei außergerichtlichen Konfliktklärungen.

Stellen mir kurz chronologisch den Konflikt dar mit ihren Befürchtungen.

Wir machen ihnen und ihrem "Konfliktpartner" einen Vorschlag zu Verfahrensweise und teilen Ihnen unsere Konditionen mit. Im Normalfall werden die Kosten für den Mediator jeweils zur Hälfte von den Parteien getragen. In den meisten Fällen weiß man nach einem Gespräch von zwei mal zwei Stunden, genauer gesagt: zwei Stunden mit jeder Partein allein) , ob meine Methode Erfolgschancen hat.

Wenn der "Konfliktpartner" von Anfang an nicht an einer Mediation interessiert ist, bleibt die Möglichkeit des Konflikt-Coachings einer Partei.


Hermann Kulzer MBA
Mediator (Dresden International University)
Rechtsanwalt
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Mediator
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11