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13.09.2006 |
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
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Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgaben erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat, vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 ( LG Oldenburg ) NJW 41/2006 S. 2988
Gegenstände mit Aus- und Absonderungsansprüchen können bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dieser in erheblichem Umfang damit befasst habe. Allerdings schlägt sich die erhebliche Belastung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertschöpfend belastet sind, nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung, vgl BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, NJW 2006, 2992
Dazu Aufsatz: Die Beschlüsse des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters- eine Gefahr für den Insolvenzstandort Deutschland ? Richter am AG Professor Dr. Heinz Vallender, Köln in NJW 41/2006 S. 2956 ff. |
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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