insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
01.03.2006 Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Information I. Haftung des neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.
Der BGH hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.
Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung, vgl BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02


II. Klarstellung des BGH: Zur Haftung für Altverbindlichkeiten hier: aus Versorgungsverträgen
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02, insofern in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall – es ging um einen Junganwalt, der für die Rückzahlung von vor seinem Beitritt eingezahlten Honorarvorschüssen haften sollte - die Haftung des Neugesellschafters gleichwohl abgelehnt und ausgesprochen, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten.
Auf diesen Vertrauensschutz beruft sich der Beklagte in einem Verfahren, in dem der II. Zivilsenat heute sein Urteil verkündet hat.
Das klagende städtische Gasversorgungsunternehmen hatte Ende 2000/Anfang 2001 aufgrund von Lieferverträgen, die nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten im Jahre 1999 geschlossen worden waren, Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen, deren Mitgesellschafter der Beklagte bis Ende 1998 gewesen war und der er dann wieder ab Januar 2000, also auch zur Zeit der Gaslieferungen, angehörte. Seine Inanspruchnahme als Gesellschafter für die Gaslieferungen hat der Beklagte unter Hinweis auf die oben genannte Senatsentscheidung abgelehnt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum angenommen, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Verbindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen für die aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 1999 in 2000/2001 erbrachten Lieferungen um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB (sog. Altverbindlichkeiten).

Deswegen stellt sich hier das Problem, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, ihm sei als neu beigetretenem Gesellschafter Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren. Der Beklagte, einige Instanzgerichte sowie Stimmen in der Literatur haben die Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil dahin missverstanden, dass bei Altverbindlichkeiten schlechthin Vertrauensschutz zu gewähren ist, weil sie diese Aussagen isoliert betrachtet und den Fall ausgeblendet haben, zu dem sie veranlasst waren. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 beigetreten ist.
Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie – etwas aufgrund von Sonderabnehmerverträgen über die Belieferung von Gas für Mietshäuser – typischerweise vorhanden sind.

Deswegen ist der Beklagte hier nicht schutzwürdig und haftet der Klägerin für die Bezahlung der Gaslieferungen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03

Vorinstanz; Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 20. Dezember 2002 – 2 O 438/01; Oberlandesgericht Düsseldorf – Entscheidung vom 15. August 2003 – 22 U 16/03

 

insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11