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01.09.2006 |
Feststellung der Testierfähigkeit zu Lebzeiten des Erblassers |
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Erbrecht aktuell:
Die Testierfähigkeit ist in zahlreichen Fällen streitig. Es stellt sich daher die Frage, ob gesetzliche Erben oder Personen, die in früheren Testamenten bedacht wurden, schon zu Lebzeiten des Erblassers dessen Testierunfähigkeit feststellen lassen können .
1. Möglichkeit: Klage auf Feststellung des Testierunfähigkeit
Die überwiegende Auffassung in der Literatur hält eine solche Klage für unzulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Konflikt gibt es daher auch schlechte prozessuale Aussichten.
2. Möglichkeit: selbständiges Beweisverfahren
Das Oberlandesgericht Koblenz hielt Feststellungen zum Geisteszustand des Testierenden in einem selbstständigen Beweisverfahren für zulässig, vgl OLG Koblenz, ZEV 2003, 243. Fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf andere Fälle übertragbar ist, da sie der herrschenden Literaturmeinung widerspricht. Fazit: Viel zu hohes Risiko. 3. Möglichkeit: Beweismittel sichern für Zeit nach Erbfall
Es bleibt daher eigentlich nur die Möglichkeit, die Beweismittel zu sichern, die nach dem Erbfall im Rahmen des Erbscheinverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage verwendet werden können. Vorsorglich können schriftliche Zeugenaussagen des sozialen Umfelds und ärztliche Unterlagen gesammelt werden. Aber: Wenn man heimlich Gutachten erstellen läßt, stellt sich die Problematik der Verwertbarkeit im späteren Erbscheinverfahren oder Zivilprozess, vgl. BGH, NJW 2005, 497; Becker in NJW- Spezial Heft 11, 2006 s. 493 |
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Verfasser: krs |
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