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15.06.2013 Streit unter Nachbarn: Worüber streiten Nachbarn und wie kann man Konflikte lösen?
Information Nachbarstreitigkeiten sind leider sehr häufig.
Manchmal ziehen sich Streitigkeiten Jahre hin.
In einigen Fällen sind auch strafrechtliche Verurteilungen die Folge.

1. Belästigung mit unbestellten Waren
Der Beschwerdeführer bewohnt ein Mehrfamilienhaus.
Weil er sich von seinem Nachbarn belästigt fühlte, bestellte er bei 35 Firmen unter dem Namen des Nachbarn Waren und Dienstleistungen an dessen Adresse.
Der Nachbar erhielt daraufhin wiederholt Lieferungen unter anderem von örtlichen Apotheken, Pizzadiensten und Getränkemärkten. Mehrmals sollte Heizöl geliefert werden, eine Lkw-Ladung Kies wurde angeliefert und auf dem Grundstück abgekippt, Mitarbeiter des Recyclinghofs wollten seine Couch zur Entsorgung abholen und am frühen Abend klingelte der Sanitär-Notdienst wegen angeblich verstopfter Toiletten.
Für den Nachbarn hatte dieser Stress gesundheitliche Folgen: Nach den Feststellungen der Tatgerichte musste er sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich behandeln lassen.
Das Landgericht verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung blieben erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletze weder das Willkürverbot noch das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe. Vgl. 2 BvR 1603/06, Beschluss vom 27.9.2006.

2. Kostenersatz bei der Beseitigung von Störungen eines Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer, der durch vom Nachbargrundstück herüber wachsende Wurzeln gestört wird, kann die Störung selbst beseitigen und die Kosten für die Beseitigung vom Nachbarn ersetzt verlangen.
Ein aus Betonplatten bestehender Weg wurde durch Wurzeln, die vom Nachbargrundstück hinüber gewachsen waren, beschädigt. Der Eigentümer des Weges ließ diesen aufbrechen und ersetzte ihn durch einen Weg aus kleinen Pflastersteinen. Die Kosten für diese Arbeiten kann er von seinem Nachbarn, der Eigentümer des Baumes ist, ersetzt verlangen.
BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 99/03, NJW 2004, S. 62003

3. Überbaurente
Die Höhe der Geldrente richtet sich nach dem mit dem Überbau verbundenen Nutzungsverlust an der überbauten Fläche. Grundlage für die Berechnung ist der Verkehrswert des überbauten Grundstücks zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung, § 912 Abs. 2 S. 2 BGB.

4. Unterlassungsanspruch bei Bebauung
Vorab ist bei Nachbarschaftsstreit immer die Frage zu klären, inwieweit Ihnen gegenüber dem Grundstücksnachbarn ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der bestehenden Beeinträchtigung zusteht. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1004 BGB ergeben.
Eine Haftung des Grundstücksnachbarn könnte sich aus dem Gesichtspunkt der Zustandsstörung ergeben, in dem der Nachbar das neben Ihrem Grundstück liegende Grundstück durch Bebauung derart verändert hat, dass hierdurch Beeinträchtigungen auf Ihr Grundstück erfolgen.
Beeinträchtigungen, die mit dem Bau einer baulichen Anlage im Zusammenhang stehen, sind dann dem Grundstückseigentümer zuzurechnen, soweit sie nach nominiertem Recht abzuwehren sind. Die Bauordnungen der Länder sollen sicherstellen, dass durch Einhaltung von Abstandsflächen auch Beeinträchtigungen gegenüber dem jeweiligen Grundstücksnachbarn ausgeschlossen werden.

5. Was darf der Nachbar bauen und was nicht?
Das Vorhaben des Nachbarn ist aus zwei Gesichtspunkten zu prüfen:

a. Zulässigkeit des Vorhabens nach der Sächsischen Bauordnung (SächBO),vgl.
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsen.html

aa) Nach der Bauordnung sind Einfriedungen im Innenbereich (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich verfahrensfrei, d.h. eine Baugenehmigung muss nicht beantragt werden.

bb) Nach der Bauordnung sind vor mehr als 1m hohen Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten innerhalb derer keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Mauern sind bauliche Anlagen in diesem Sinne. Da für Gebäude die nur Garagen und Nebenräume enthalten die Abstandsflächenregelungen nicht gelten, ist zunächst zu beachten, ob die von Ihnen geplante Mauer angrenzend an das Wohnhaus errichtet werden soll.
Ist dies der Fall, so sind die Abstandsflächen zu beachten.
Für die Berechnung der Abstandsflächen sind eine Vielzahl von Daten über das Gebäude die Wände und das Grundstück erforderlich (Wandlängen und –höhen, Dachneigung, Höhenlage des Grundstücks).
Allgemein gilt, dass der Abstand 0,6 der Wandhöhe betragen muss, in Kerngebieten, Dorfgebieten und Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Berechnungsvorschriften.

b. Zulässigkeit nach dem Nachbarrechtsgesetz
Das Nachbarrechtsgesetz enthält, anders als die Bauordnung, keine öffentliche-rechtlichen Vorschriften über die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, sondern Vorschriften, die das private Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nachbarn berühren.
Danach sind für Einfriedungen, wie Mauern und blickdichte Begrenzungen, – unabhängig von der Zulässigkeit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften – ab einer Höhe von 1,50m bestimmte Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Der Abstand bemisst sich nach der Mehrhöhe gegenüber einer Höhe von 1,50m. Bei einer 1,90m hohen Einfriedung beträgt der Mindestabstand 40cm.

Darüber hinaus gelten noch die nachbarrechtlich relevanten Vorschriften zum Schutze des Eigentums (§§ 903, 1004).


6. Typische Grenzfragen zu Einfriedung, Grenzabstand ua.
Gerade im täglichen Zusammenleben mit den Nachbarn kann es häufig zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Um Streit zu vermeiden und ein friedvolles nachbarschaftliches Miteinander zu erhalten, ist es deshalb erforderlich, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen.
Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz hält für typische „Grenzfragen“ zu Einfriedungen, Grenzabständen von Pflanzen und Notleitungen klare gesetzliche Lösungen bereit.
Wo gütliche Vereinbarungen schwierig oder nicht möglich sind, soll ein Blick in das Gesetz in möglichst vielen Fällen Klarheit schaffen und möglichst den den Gang zum Gericht ersparen- zumindest die Chance für eine Streitschlichtung eröffnen.
Durch das Staatsministerim der Justiz wurde eine Broschüre herausgegeben, die Lesern eine anschauliche Einführung in die wichtigsten nachbarschaftsrechtlichen Regelungen bietet., vgl Broschüre: https://publikationen.sachsen.de/bdb/showDetails.do?id=39347
und ähnliche Broschüre für Sachsen-Anhalt, vgl. http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmi/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MJ/publik/nachbarrecht.pdf
Nach meinen Erfahrungen sind Nachbarschaftsstreitigkeiten oft mit jahrelangen  Auseinandersetzungen, die das Zusammenleben sehr erschwerten, verbunden.
Die Streitschlichtung oder auch Mediation genannt, kann Hilfestellung sein.
Die Mediation wird pro Sitzung abgerechnet und kostet pro Sitzung ca. 200 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Streit unter Nachbarn kostet Zeit, Geld und Nerven und er raubt das Wohlbefinden des Wohnens an dem Ort, wo man wohnen möchte.
Es gibt andere Lösungsversuche als Rechtsstreitigkeiten und Frust.

Mediation.

Unser Ansprechpartne:

RA Hermann Kulzer
Mediator (Dresden International University)

0351/8110233
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Verfasser: Kulzer Hermann Wirtschaftsmediator
 
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