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29.12.2019 Von der GmbH-Gründung bis zur Liquidation: KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN
Information Von der GmbH-Gründung bis zur Liquidation: KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN 
  • Jährlich werden zahlreiche neue Gesellschaften gegründet. 
  • Viele Gesellschaften werden jedes Jahr verkauft oder mit anderen Gesellschaften verschmolzen.
  • Manche Gesellschaften geraten in die Insolvenz.
  • Andere müssen liquidiert werden, da zwar kein Insolvenzgrund vorliegt, die Gesellschafter die Gesellschaft aber nicht fortführen wollen.
Bei allen Vorgängen ist die Beratung eines Fachanwalts nicht zwingend erforderlich.
Angesichts der Fallstricke und Risiken ist allerdings die Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt mehr als sinnvoll und daher dringend angeraten.
Einige Vorgänge müssen von einem Notar beurkundet werden. Ein gutes Team: Notar und Fachanwalt gewährleistet, dass auch schwierige gesellschaftsrechtliche Vorgänge rechtssicher gestaltet werden können.
Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist auf Grund der theoretischen und praktischen Kenntnisse gut geeignet, eine qualifizierte Beratung und Begleitung sicherzustellen.
Die Fortbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht setzt das Durchlaufen eines Fachanwaltskurses, der sich über mehrere Monate hinzieht, voraus. Es müssen mehrere Prüfungsklausuren von jeweils 5 Stunden erfolgreich absolviert werden.

Zur Erlangen des Titels "Fachanwalt" müssen ferner 80 bearbeitete Fälle nachgewiesen werden.   
Diese Fälle müssen bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.
Erst nach der Prüfung dieser Unterlagen wird der Titel des Fachanwalts verliehen. 
Der Unterzeichnete führt seit mehr als 10 Jahren diesen Titel.

Schwerpunkte des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrechts:

1. Beratung von Personengesellschaften
2. Beratung und Gestaltung bei GmbH und AG
(Gründung, Kapitalmaßnahmen; Geschäftsführervertrag; Gesellschafterdarlehn, Rangrücktritt, Anteilsabtretung, Geschäftsführerhaftung ua.) 
3. Umwandlung, Umstrukturierung, Liquidation, Insolvenz, Sanierung 
4. Handelsregister, Prokura,  Handlungsvollmacht, faktische Geschäftsführung
5. Insolvenzanfechtung, Insolvenzverschleppung, Insolvenzstrafrecht  
6. Unternehmensnachfolge
7. Unternehmenskauf – 
(MBO, –share deal, asset deal, DCF-Methoden, Garantien, Schiedsgerichtsklausel, Nachbewertung)

Beispiel 1: Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers oder Verstoß gegen die Treuepflicht?

Das OLG Hamm hat mt Urteil vom 09.09.2019 (Az. 8 U 7/17) die Höhe der Geschäftsführervergütung für angemessen angesehen und konnte wegen der Höhe keinen Verstoß gegen die Treuepflicht feststellen.
Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen nicht um mehr als 20 % übersteigt. Anhaltspunkte für die Höhe des angemessenen Einkommens können geeignete Studien liefern. Treuwidrig ist die Zustimmung zu einer Geschäftsführervergütung, wenn die tatsächliche Vergütung die so berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteigt.

Beispiel 2: Die verspätete Erstellung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt wird. Das Gesetz sieht für die Aufstellung des Jahresabschlusses eine Regelfrist von drei Monaten nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres vor - also, falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bis Ende März des kommenden Kalenderjahres. 
MERKE: Der GmbH-Jahresabschluss ist nach § 264 HGB grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende zu erstellen. 
Der Gesetzgeber gewährt eine Fristverlängerung für kleine Kapitalgesellschaften. Abschlüsse dieser Gesellschaften sind bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Geschäftsjahrs aufzustellen.

Diese Pflichten ergeben sich aus den für alle Kaufleute geltenden §§ 242 bis 256 HGB und werden noch durch die §§ 264 bis 289 HGB für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) ergänzt.  Im GmbHG wird unter § 42 vorgeschrieben, dass eine Bilanz einer GmbH gemäß §§ 242, 264 HGB anzufertigen ist. Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH ausdrücklich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung einer Gesellschaft zu sorgen. 

Zahlreiche Geschäftsführer wissen nicht, dass das Verstreichenlassen der Aufstellungsfrist strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungspflicht. 

Es nützt nichts, dass der Steuerberater beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt- es geht dem Gesetzgeber darum, dass der Geschäftsführer immer zeitnah wissen muss, wie es um die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft steht.


Beispiel 3: Der Geschäftsführer, der in der Krise zahlt, der haftet nach § 64 GmbHG

Ist ein Insolvenzantragsgrund einmal eingetreten, sollen Führungspersonen eines Unternehmens auch unmittelbar einen Insolvenzantrag stellen. Wird dies versäumt, haften die Geschäftsführer und Vorstände gegenüber der Gesellschaft für sämtliche Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist es das Ziel des § 64 GmbHG (gleich: § 130 a HGB, § 92 Abs.2 AktG und § 99 GenG) dass liquide Mittel nicht mehr abfließen und zur Rettung des Unternehmens eingesetzt, sondern zur Befriedigung der Gesamtgläubiger verwendet werden. Welche Zahlungen ausnahmweise zulässig sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Beispiel 4: Liquidation: Haftung wegen falscher Verteilung durch den Liquidator

Das Statistische Bundesamt weist jedes Jahr über 50.000 Betriebsaufgaben von GmbH´s aus. 
Die Auflösung von Gesellschaften kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein.
Oft liegt es am Strukturwandel oder dass Erben an der Fortführung des Unternehmens kein Interesse haben oder nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen.
Der mögliche Verkauf der Gesellschaft scheitert manchmal daran, dass versteckte Risiken vorliegen oder dass Unternehmen ohne den verstorbenen Geschäftsführer gar nicht fortgeführt werden kann. 
Als Ausweg bleibt in solchen oder ähnlichen Fällen nur die Liquidation der GmbH. 
Die Abwicklung betreibt der Liquidator, der von den Gesellschaftern bestellt werden muss.
Sein Hauptrisiko ist es, dass er die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erkennt. Dann nämlich müsste er sofort das Insolvenzverfahren einleiten, weil auch für ihn die Insolvenzanmeldepflicht gilt, wenn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Wenn die Gesellschaft also liquide ist und nicht überschuldet, ist die Liquidaton möglich. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2018 (II ZR 158/16) entschieden, dass ein Liquidator einer GmbH, der bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, dem Gläubiger zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet ist, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.
Einige wenige Beispiele zeigen deutlich die Fallstricke und Haftungsrisiken auf. Eine Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt kann helfen, diese zu vermeiden.
Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hat fundierte kaufmännische, handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse.

Sie haben rechtliche Fragen oder Probleme?
KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • 0351 8110233
  • Fax: 8110244
  • Kulzer@pkl.com
  • Dresden, Glashütterstraße 101 a

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
 
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