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01.07.2007 Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: kein Verschulden, wer erst Rat einholt
Information

AktG §§ 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; GmbHG § 64 Abs. 2 Trotz Insolvenzreife kein Verschulden bei Abführung von Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung und: wann wird die Insolvenzantragspflicht verletzt? Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial-oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs.3 AktG oder 64 Abs.2 GmbH der Gesellschaft erstattungspflichtig( insoweit Aufgabe von BGH, Urt.v. 8 Januar 2002 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026.

Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Anwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrages absieht.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt
 
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