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20.06.2007 |
Gesellschafterdarlehn in der Krise / Das alte Eigenkapitalersatzrecht |
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Die Zuführung von Gesellschafterdarlehen oder das darlehensweise Stehenlassen von Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft kann die Überschuldung nicht beseitigen, auch dann nicht, wenn sie als Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden.
Denn Gesellschafterforderungen verlieren nach der Rechtsprechung des BGH ihren Charakter als Verbindlichkeiten nicht und werden auch nicht automatisch in der Krise zu statutarischem Eigenkapital. <
Die Umqualifizierung der von dem Gesellschafter gewährten Leistung in funktionales Eigenkapital (§§ 32a und b GmbHG) hat die Folge, dass der Gesellschafter während der Dauer der Krise seine Forderungen gegen die GmbH nicht durchsetzen darf.<
Nach Bewältigung der Krise ist er nicht gehindert, seine Rechte weiterzuverfolgen. Sofern im Insolvenzverfahren - nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft- ein zu verteilender Betrag verbleibt - kann er seine bis dahin in der Durchsetzung gehemmten Ansprüche mit Vorrang vor den Forderungen der Mitgesellschafter bei der Verteilung des Liquidationserlöses geltend machen. In der Insolvenzordnung sind die Rechte des Gesellschafters in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO geregelt worden.
Die Konsequenz ist, dass im Falle einer (drohenden) Überschuldung der Gesellschaft der Gesellschafter eine besondere Maßnahme in Form eines qualifizierten Rangrücktritts ergreifen muss, um zu einer überschuldungsbeseitigenden Wirkung zu kommen, vgl. Urteil vom 08.01.2001- II ZR 88/99). Steuerrechtlich betrachtet bleibt bei der Gesellschaft eine rangrücktrittsbewehrte Darlehensschuld unverändert eine Verbindlichkeit.
Der Rangrücktritt führt weder zu einer verdeckten Einlage noch zu einer Gewinnrealisierung bei der Gesellschaft. Die Alternative eines Forderungsverzichts hat andere Konsequenzen, vgl Ausführungen unter Stichwort A-Z Forderungsverzicht. |
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Verfasser: krs |
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