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02.12.2007 Betriebsübergang durch Überlassung von Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter
Information Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin ein, überlässt einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung und führt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fort, liegt ein Betriebsübergang vor. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erworben worden sind und in das Eigentum des Dritten übergegangen sind. Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam. Folgenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden: Die Klägerin war seit dem 1. August 1995 als Vertriebsassistentin bei der A. GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 11. Februar 2005 wurde eine zuvor erworbene GmbH in ACC GmbH umbenannt (Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) deren Geschäftsführer. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Nach einem Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter zum 28. Februar 2005 und neuem Arbeitsvertrag mit der ACC GmbH begann die Klägerin für diese ab 1. März 2005 zu arbeiten. Für den März 2005 erhielten die Mitarbeiter Lohnabrechnungen der ACC GmbH. Zahlungen erfolgten - auch für die anschließenden Monate - nicht. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 erklärte die ACC GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Der Betriebsrat war vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden. Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2005 und begehrte von der ACC GmbH und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlung der ausstehenden Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Was entschied das Bundesarbeitsgericht? Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der ACC GmbH zurückgewiesen. Er ist von einem Betriebsübergang vom Insolvenzverwalter auf die ACC GmbH ausgegangen. Den zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klägerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag hat der Senat für unwirksam angesehen, weil er der Umgehung des Kündigungsverbotes des § 613a Abs. 4 BGB gedient habe. Ebenso hat er die von der ACC GmbH ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates am 29. Juli 2005 ausgesprochene Kündigung für unwirksam befunden. Auf die Revision des Beklagten zu 2) hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat zu prüfen, ob der Beklagte zu 2) neben der ACC GmbH auch persönlich für die Forderungen der Klägerin einzustehen hat. Folgende weitere Entscheidung zum Betriebsübergang hatte das Bundesarbeitsgericht in 2007 zu entscheiden: Betriebsübergang - Müllsortieranlage Erledigt ein Unternehmen an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Müllsortieranlage anfallende „manuelle“ Sortieraufgaben und vergibt der Dritte später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen, so dass nunmehr zwei Unternehmen jeweils in getrennten Schichten die bisherige Sortiertätigkeit durchführen, stellt dies keinen Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen dar. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist dann nicht gegeben. Der Kläger war als Müllsortierer bei der SD GmbH beschäftigt. Diese führte im Auftrag der S GmbH, die auf der Mülldeponie in S eine automatisierte Müllsortieranlage betreibt, die manuell anfallenden Müllsortierarbeiten durch. Die SD GmbH beschäftigte 115 Arbeitnehmer, darunter 32 Leiharbeitnehmer. Im März 2004 vereinbarte die S GmbH mit der SD GmbH eine Änderung des bestehenden Sortiervertrages. Danach sollte ab 1. Juli 2004 die von der SD GmbH zu bearbeitende Müllmenge halbiert und die Vergütung pro Tonne sortierten Mülls um 30 % reduziert werden. Daraufhin erledigte die SD GmbH die Hälfte der bisherigen Sortiertätigkeiten ohne die bislang beschäftigten Leiharbeitnehmer in einer Frühschicht. Die andere Hälfte der Sortierarbeiten führte die D GmbH aufgrund eines neuen Auftrags in einer Spätschicht durch. Auf Antrag der SD GmbH wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem die S GmbH deswegen den Sortiervertrag mit der SD GmbH gekündigt hatte, stellte diese ihre Tätigkeit ein. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 29. Oktober 2004 zum 31. Januar 2005. Die bisher von der SD GmbH durchzuführenden Sortieraufgaben übertrug die S GmbH auf ein anderes Unternehmen. Der Kläger hält die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei spätestens ab der Einstellung der Betriebstätigkeit der SD GmbH auf die S GmbH übergegangen. Bereits die Übernahme eines Teils der bisher von der SD GmbH erledigten Sortieraufgaben ab dem 1. Juli 2004 habe einen Betriebsteilübergang dargestellt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage und die Klage auf Feststellung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der D GmbH abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen; er hat das Vorliegen eines Betriebsüberganges verneint. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2007 - 8 AZR 911/06 - (Parallelsache zu - 8 AZR 889/06 -) Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 27. April 2006 - 19 Sa 69/05 - insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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