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15.03.2003 |
Vorläufiger Verwalter /Forderungseinzug |
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Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs-noch Verwertungskosten-der Verwalter hat die Erlöse voll auszukehren, vgl. Urteil vom 20.02.2003, ZInsO 2003,318 |
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