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I. Grundsätze 1. Ein Schneeballsystem als solches sagt nichts aus, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt. 2. Die Vertragsbedingungen zu den Auszahlungen müssen geprüft und ausgelegt werden. 3. Entscheidende Frage: Bestand eine Kenntnis der Schuldnerin zu einem fehlenden Rechtsgrund für eine Auszahlung gemäß § 814 BGB?
II. Entscheidungen des BGH zu Scheingewinnen:
BGH v. 11.12.2008 IX ZR 195/07 Phönix BGH v 22.4.2020 IX ZR 225/09 Einlage BGH v. 18.7.2013 IX ZR 189/19 Auseinandersetzungsguthaben BGH v. 20.4.2017 IX ZR 189/16 Zahlungen an Kommanditisten BGH v. 1.10.2020 Anfechtung gegenüber Anleger der Infinus-Gruppe BGH v. 22.7.2021 IX ZR 110/12 ebenfalls zur Infinus Gruppe
################################ III. Erste Entscheidung von 1990 zu Scheingewinnen:
1. Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH ... (nachfolgend Schuldnerin), welche Kapitalanlegern ein besonderes Geschäftsmodell, anbot. Im Zuge dieses Geschäftsmodells sollten die Anleger am Optionshandel beteiligt sein. Tatsächlich verwandte die Schuldnerin jedoch nicht sämtliche vereinnahmten Kundengelder zur Anlage in Termingeschäfte. Vielmehr spiegelte der zwischenzeitlich verstorbene Gründer der Schuldnerin ebenso wie deren späterer Geschäftsführer, der deswegen zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilt worden ist, durch ein tatsächlich nicht existierendes Scheinkonto eine positive Wertentwicklung des B lediglich vor. 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegenüber dem Beklagten gemäß § 134 InsO auf Rückzahlung von ausbezahlten Scheingewinnen.
2. Begründung Das Landgericht hat mit am 23.2.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung Scheingewinne der Schuldnerin zugrunde lagen, was zwischen den Parteien streitig ist. Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde (BGHZ 113, 98; WM 1991, 331). Auch ein insolvenzrechtlicher Anspruch nach § 134 InsO bestehe nicht. Zwar liege in der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages (Scheingewinne) eine grundsätzlich anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Jedoch sei aus Gründen der Wertungseinheit eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Werde nämlich mit dem Eintritt der Insolvenz die Auskehrung der Scheingewinne anfechtbar, so wirke der Eintritt der Insolvenz schuldbegründend. Diese Schuld allerdings sei auf ein Verhalten der Insolvenzschuldnerin zurückzuführen, das den Beklagten zum Schadensersatz berechtige. Mit der Insolvenz komme mithin "eine Verbindlichkeit zum Entstehen, deren Entstehen den Anspruch auf Beseitigung ihrer selbst begründe(t)". Jedenfalls ergebe sich aus einem dennoch bestehenden Anfechtungsrecht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers, da dieser und der Schadensersatzanspruch des Beklagten sich in einer fortbestehenden Aufrechnungslage nach § 94 InsO gegenüberstünden. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Der Leitsatz des Oberlandesgerichts Frankfurt von 2007 dazu lautet: Es besteht kein Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters nach §§ 134, 143 InsO im Falle unentgeltlicher Leistungen einer betrügerisch handelnden Anlagegesellschaft (hier: Auszahlung von Scheingewinnen) in Kenntnis der Nichtschuld, wenn und soweit ein Bereicherungsanspruch des Schuldners wegen § 814 BGB ausgeschlossen wäre (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 29/90, NJW 1991, 560 zur Rechtslage bei der KO).
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