insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
10.05.2008 Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Information Welche Zahlungen darf ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Krisenzeiten noch leisten, ohne persönlich haften zu müssen?

Dazu hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt:

I. BGH II ZR 262/06
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unter AZ II ZR 262/06 über die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Geschäftsführer zu entscheiden. Dieser hatte zwischen Eintritt der Überschuldung und Stellung des Insolvenzantrags noch Zahlung geleistet, für die er jetzt persönlich haften sollte.

Gemäß § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden.

Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Die Sorgfalt ist erfüllt, wenn durch die Zahlung größere Nachteile abgewendet wurden.

Erlaubt sind danach Bargeschäfte, wenn eine unmittelbare Gegenleistung erhalten wird und die Zahlung von Rechnungen für notwendige Reparaturen, wichtige Lieferanten, Strom, Wasser, Heizung aber auch Löhne, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls wichtige Mitarbeiter das Unternehmen verlassen.

Durch die Entscheidung haben Geschäftsführer jetzt mehr Sicherheit bei Zahlungen aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

II. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hat. Die Gesellschaft war Teil eines Konzerns. Nachdem dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, ließen die anderen Konzerngesellschaften an sie gerichtete Zahlungen in Höhe von mehr als 500.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH überweisen, um eine Vereinnahmung der Gelder durch ihre Hausbanken zu verhindern.
Von diesem Geschäftskonto ließ der Beklagte insgesamt 329.980 € an Gläubiger der anderen Gesellschaften auszahlen. An demselben Tag beantragte er für diese Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, die Eröffnung der Insolvenzverfahren. Kurz darauf stellte er auch für die GmbH einen Insolvenzantrag.

Das Berufungsgericht hat der Klage auf Erstattung der 329.980 € im Wesentlichen stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Zentrales Problem des Falles war die Frage, ob die Pflicht des Geschäftsführers zur Massesicherung nach § 64 Abs. 2 GmbHG auch dann eingreift, wenn er nach Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft Gelder auszahlt, die der Gesellschaft lediglich treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind. Der Senat hat angenommen, dass grundsätzlich auch diese Gelder unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG fallen, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Ob das anders ist, wenn die Gelder auf gesonderten Treuhandkonten verwaltet werden, konnte der Senat offen lassen, da solche Treuhandkonten hier nicht eingerichtet waren. Der Senat hat aber angenommen, dass der Beklagte durch die Zahlungen dennoch nicht ersatzpflichtig geworden sei, weil er in der konkreten Situation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gehandelt habe. Dafür war ausschlaggebend, dass der Beklagte zu den anderen Konzerngesellschaften ein besonderes Treueverhältnis begründet hatte, indem er die allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen. Er war einerseits gehalten, die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits musste er aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften die Gelder an deren Gläubiger auszahlen.

Diese Pflichtenkollision hat der Senat mit dem Fall verglichen, dass ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG zahlt, um sich nicht strafrechtlicher Verfolgung nach § 266 a StGB auszusetzen.

Wie in diesem Fall hat er auch im vorliegenden Fall angenommen, der Geschäftsführer handle nicht sorgfaltswidrig, wenn er in einer derartigen Pflichtenkollision die Gelder auszahle. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 Vorinstanzen: LG Bautzen - 3 O 379/05 – Urteil vom 3.3.2006; OLG Dresden - 12 U 81/06 – Urteil vom 28.6.2006
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht,, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11