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16.03.2008 |
Lastschriftverfahren in der Insolvenz |
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1. Verhalten des Schuldners
Der zahlungsunfähige Schuldner handelt in der Regel weder recht- noch sittenwidrig, wenn er bewusst davon absieht, die nicht bevorrechtigte Forderung eines Gläubigers zu befriedigen.
2.Erfüllungszeitpunkt
Die Genehmigungstheorie gilt im Rechtsverhältnis des Schuldners sowohl zu seiner Bank als auch zum Gläubiger.
Die Gläubigerforderung ist vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.
3. Die Widerspruchsbefugnis des vorläufigen Verwalters
Der Anspruch des Gläubigers bildet vor der Genehmigung eine einfache Insolvenzforderung, daher besteht eine generelle Widerspruchsbefugnis des vorläufigen Verwalters.
4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken
Die Klausel wirkt nicht gegenüber dem schwachen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
5. Genehmigung durch den Insolvenzverwalter
Es erfolgt keine Genehmigung durch bloßes Schweigen.
Veranlasst der Insolvenzverwalter unter Weiterbenutzung des Kontos mehrere Wochen lang nichts hinsichtlich der Lastschriften, so ist dies grundsätzlich als Genehmigung zu werten.
BGH IX ZR 217/06 vom 25. Oktober 2007, ZIP 2007, 2273 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt |
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