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16.03.2008 |
Anfechtungsrisiko der Bank bei langem Zuwarten |
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1. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann auch dadurch beseitigt werden, dass der Gläubiger ohne Vereinbarung einer Stundung erklärt, er werde vorläufig stillhalten, wenn der Schuldner bestimmte Ratenzahlungen erbringt.
2. Der Schuldner erlangt die zwischenzeitlich verlorene Zahlungsunfähigkeit nur zurück, wenn er die Raten im Wesentlichen vereinbarungsgemäß erbringt und die Zahlungen auf die Forderungen anderer Gläubiger wieder aufnimmt
3. Zahlt der Schuldner die Raten nur unregelmäßig und sind der Bank weitere ernsthaft eingeforderte Forderungen bekannt, die nicht erfüllt werden, so begründet diesdie Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (Gläubigerbenachteiligungabsicht).
BGH, Urt. vom 20.12.2007 IX ZR 93/06 ZIP 2008, 420 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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