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10.08.2003 |
Insolvenzanfechtung und Verrechnung im Kontokorrent |
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Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen-soweit das Kreditinstitut den späteren Gesamtvollstreckungsschuldner vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt- auch denn nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird, vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2003 WM 2003,580 .
Die Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Kontokorrentkonto zum Ausgleich von nur geduldeten Überziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn der Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem Ermessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zulässt. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 2/01 in ZIP 31/2004 S. 1464 ff. |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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