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01.12.2013 |
Vergütungsvorschuss des Insolvenzverwalters |
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Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen, vgl. BGH, Beschluß vom 01.10.2002, ZInsO 2002, 1133 .
Das Gericht hat die Festsetzung der Vergütung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen.
Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines beantragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) in Betracht, vgl BGH, Beschl. v. 04.12.2003 IX ZB 69/03, ZInsO 5/2004 S.268 ff. |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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