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15.04.2005 Masseunzulänglichkeit
Information I. Klagemöglichkeiten bei Masseunzulänglichkeit

1. Altmasseverbindlichkeiten können nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden. 

2. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig, vgl BGH, Urteil vom 03.04.2003; BGHZ.
 

Hat der beklagte Insolvenzverwalter nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch der Klagepartei lediglich der Höhe nach  festzustellen.
OLG München, Beschl. v. 30.4.2003 . 11 W 2839/01 ( rechtskräftig; LG Augsburg ), ZIP 3 / 2004 S. 138 ff.


II. Masseunzulänglichkeit und Kostenstundung

Unterbleibt eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nur deshalb, weil dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet sind, so soll nach einem Beschluss des LG Chemnitz v. 28.11.2003 davon auszugehen sein,  dass vorhandene Barbestände nach Maßgabe des § 207 Abs.3 InsO auf die Kosten und Gebühren des Verfahrens zu verteilen sind.

LG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2003 / 3 T 3216/03 in / ZIP 2004, 1860 und ZInsO 13/2005 S. 685 ff.

III. Vorrang der Kosten des Insolvenzverfahrens bei Masseunzulänglichkeitsanzeige

Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten,

BGH Urt. v. 13.4.2006 - IX ZR 22/05 NJW 2006 S. 297 ff.

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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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