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10.03.2022 Einzelunternehmen im Nachlass? Risiko: Erbe mit Schulden? Welche Haftung des Erben droht und wie kann man sie vermeiden?
Information

1. Nachlass: Guthaben und Schulden zählen
Zum Erbe gehören die Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, Urheberrechte und Immaterialgüterrechte, §§ 15 (1) PatG, 27 MarkenG.
Auch ein Einzelunternehmen, das von einem Einzelunternehmer betrieben wird,  ist vererblich, § 22 (1) HGB.
Ein Einzelunternehmen ist eine selbständige, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit- auch ein gewerbliches Unternehmen, das seiner Art oder in seinem Umfang nach einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Aber auch die Verbindlichkeiten sind Teil des Nachlasses, z.B Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände und Schulden eines Einzelunternehmens.

Merke: Ein Einzelunternehmen fällt daher mit allen Aktiva und Passiva in den Nachlass, §§ 1922, 1967 HGB.

Das Gesetz regelt: "Das Vermögen geht als Ganzes über", § 1922 BGB.  

Man spricht von Gesamtrechtsnachfolge im Unterschied zum Vermächtnis, bei dem nur ein einzelner Gegenstand zugewendet werden soll. 

Gundsätzlich haftet der Erbe nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs.1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 
Achtung wegen Beginn der Laufzeit der Frist!
Gläubiger des Nachlasses haben dann - wenn man die Frist also verpasst- Zugriff auf den Nachlass einerseits und das Eigenvermögen des Erben andererseits.  

Wenn ein Erbe feststellt, dass der Erblasser Schulden hat, darf er nicht einfach warten oder gar sich nur das Vermögen aneignen. Er muss prüfen und richtig handeln.

Er hat er die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung gemäß § 1980 BGB,  wenn er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erhält. Kommt der Erbe dieser Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nach, kann er gegenüber den Gläubigern in Haftung genommen werden und muss Schadensersatz leisten. 

Der Nachlassinsolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Erben und des Erblassers anfechten un damit die Insolvenzmasse wieder anreichern.

Ziel der Anfechtung ist die Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse. Wenn der Gegenstand weg ist, muss der Leistungsempfänger Ersatz leisten.

Ausnahmsweise muss er keinen Ersatz leisten, wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung hatte und er auch nicht mehr bereichert ist. 

Für jede erfolgreiche Insolvenzanfechtung im Nachlassinsolvenzverfahren müssen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff InsO erfüllt sein.

Gibt es in einem Nachlass auch Schulden, sollte ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kontaktiert werden, da die Haftung und Anfechtbarkeit von Handlungen den Schwerpunkt darstellen können.

Wie man Haftung vermeiden kann oder als Beteiligter im Rahmen einer Nachlasssache sein Rechte wahren kann, wird nachfolgend auszugsweise ausgeführt. Eine individuelle Beratung kann die nachfolgenden Zeilen nicht ersetzen.

2. Wer wäre Erbe?
Vorrangig muss geklärt werden, wer überhaupt Erbe wäre.
Das erste Prinzip des gesetzlichen Erbrechts ist das sog. Parentelsystem:
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten nachfolgender Ordnung von der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1930).
Es gehören zur

  • 1. Ordnung:
    die Abkömmlinge des Erblassers § 1924 Abs.1 BGB.
    An die Stelle des weggefallenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge
  • 2. Ordnung:
    die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge § 1925 Abs.1 BGB
  • 3. Ordnung:
    die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge § 1926 Abs. 1 BGB
  • 4. Ordnung:
    die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge § 1928 Abs. 1 BGB

3. Kann man das Erbe ausgeschlagen?
Wenn sicher ist, dass man gar nicht erben will oder das Nachlass eindeutig überschuldet ist, kann man das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt in schriftlicher Form.
Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden.
Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht vorzulegen.
Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden.
Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen).
Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z.B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben.
Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich "aus allen Berufungsgründen", das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

4. Welche Frist gilt für die Ausschlagung?
Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.
Wie die Kenntnis erlangt wurde, ist nicht von Bedeutung. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Schreiben des hiesigen Gericht vorliegt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.
Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.

5. Welches Gericht ist für die Ausschlagung zuständig?
Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Maßgeblich ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt.

6. Wie läuft die Erbauschlagung für Minderjährige?
Für minderjährige Kinder oder Betreute können nur die gesetzlichen Vertreter, die die Vermögenssorge innehaben (beide sorgeberechtigten Eltern, der Vormund oder Betreuer), die Erbschaft ausschlagen.
Es gelten die oben benannten Form- und Fristvorschriften.
In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaft- oder Familiengerichts erforderlich, die auch innerhalb der obengenannten Frist bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss.
Hier ist zu beachten, dass der Ablauf der Frist während der Bearbeitungszeit beim Familiengericht gehemmt ist. Sobald die familiengerichtliche bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung an den vertretungsberechtigten Elternteil zugestellt ist, läuft die Frist jedoch weiter. Die gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

7. Welche Wirkung hat die Ausschlagung?
Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich.
Die Wirkungen der Ausschlagung sind in § 1953 BGB geregelt:

  1. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. 
  2. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. 
  3. Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. 

Einfacher ist die rechtliche Folge der Ausschlagung nachfolgend ausgedrückt:
Der Ausschlagende wird quasi so behandelt, als sei er bereits verstorben, sein Erbteil geht (mit Ausnahmen in Spezialfällen) an seine Erben.

8. Haftung des Erben und Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

a) Haftung des Erben
aa) Der Erbe haftet unbeschränkt und persönlich für alle Schulden, §§ 1976 Abs. 2, 2058 ff. BGB.
bb) Nach § 27 HGB haftet ein Erbe voll und unbeschränkt auch handelsrechtlich für Altverbindlichkeiten eines Einzelunternehmers, wenn der Erbe das nachlasszugehörige Handelsgeschäft fortführt.
 
b) Beschränkung der Haftung 

Wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen überwiegen oder nur Verbindlichkeiten vorhanden sind, gibt es die Möglichkeit, die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken.
Dies ist möglich durch

aa) Anordnung der Nachlassverwaltung 
Durch Anordnung der Nachlassverwaltung kann die Haftung des Erben beschränkt werden auf den Nachlass, das heißt er haftet dann nicht mit seinem sonstigen Vermögens. Wenn also nicht sicher ist, ob mehr Vermögen vererbt wird als Schulden, ist dies das richtige Instrument, um Sicherheit zu schaffen. Dies ist aber nur zeitlich befristet möglich. Bei der Nachlassverwaltung übernimmt ein Dritter die gesamten Geschäfte des Erben zur Abwicklung des Nachlasses treuhänderisch.

bb) die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag der Erben eingeleitet.
Zu beachten ist, dass die Beantragung der Nachlassverwaltung nicht mehr möglich ist, wenn der Erbe bereits unbeschränkt haftet, vgl. Norm unten.
Das Nachlassgericht bestellt zunächst einen Nachlassverwalter, vorausgesetzt der Nachlass deckt zumindest die Kosten der laufenden Verwaltung und der Bestellung.
Ansonsten würde die Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt werden.
Wenn eindeutig feststeht, dass der Nachlass immer mehr Schulden als Masse bietet, also überschuldet ist, muss zur Vermeiduing der unbeschränkten Haftung der Erben unverzüglich bei dem zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eöffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden.
cc) Ist ein Einzelunternehmen im Nachlass kann eine Beschränkung der handelsrechtlichen Haftung dadurch erfolgen, dass das Unternehmen eingestellt wird innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls, § 27 Abs.2 HGB. Auch ist eine Fortführung mit einer neu gebildeten Firma denkbar, bei der die Haftung für Altverbindlichkeiten durch Erklärung gegenüber allen Gläubigern eingeschränkt werden kann, §§ 27, 25 Ab.1, 3 HGB. 

9. Nachlassinsolvenzverfahren
Der Nachlass als Sondervermögensmasse kann gemäß § 11 Abs.2 Nr. 2 InsO Gegenstand eines eigenständigen Insolvenzverfahrens sein. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in §§ 315 bis 334 InsO in §§ 1975 BGB ergänzend geregelt. Für Erben und Nachlassgläubiger bringt ein Nachlassinsolvenzverfahren eine Reihe von Besonderheiten und Risiken mit sich.
Das Nachlassinsolvenzverfahren hat das Ziel, sowohl das Eigenvermögen des Erben vor dem Eingriff der Nachlassgläubiger zu schützen, also auch eben diesen Zugriff auf die Vermögenswerte des Nachlasses zu ermöglichen, vgl. Braun/Bauch, InsO, 5. Auflage, Vorbem. § 315 Rz.45. 
Wenn dem Erben bekannt wird, dass der Nachlass zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist, unterliegt er der Insolvenzantragspflicht gemäß § 1980 Abs.1 Satz 1 BGB. 
Diese Insolvenzantragspflicht besteht auch für den Nachlassverwalter, soweit ein solcher eingesetzt wurde, §§ 1980 Abs.1, 1985 Abs.2 BGB.

10. Risiken für Erben

  • Inventarfrist versäumen
    Versäumen der gerichtlich festgesetzen Frist zur Erstellung eines Inventars, § 1994 Abs. BGB Folge: unbeschränkte Haftung des Erben
  • Inventaruntreue
    Inventaruntreue, § 2005 Abs.1 S.1 BGB: Folge: unbeschränkte Haftung des Erben
  • Versicherung nicht abgeben
    Verweigerung der Abgabe des eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2006 InsO. Folge; unbeschränkte Haftung des Erben.
  • Veräußerung von Vermögensgegenständen
    Der Erbe gilt ab Erfall bis zur Erbschaftsannahme gemäß § 1978 Abs.1 Satz 2 BGB als Geschäftsführer ohne Auftrag §§ 677 BGB. Soweit der Erbe Nachlassgegenstände veräußert hat, ergibt sich die Ersatzpflicht für die Veräußerung gemäß §§ 667, 668 und 681 BGB. Der Erbe hat kein Zurückbehaltungsrecht an einzelnen Vermögenswerten.
  • Befriedigung von Nachlassgläubigern
    Erfolgt die Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger in Kenntnis der Unzulänglichkeit des Nachlasses, so handelt der Erbe in seiner Stellung als Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag pflichtwidrig und es besteht eine Ersatzpflicht gemäß § 1978 Abs. 2 BGB.
  • Insolvenzanfechtungsrechte des Insolvenzverwalters
    Der Insolvenzverwalter kann gemäß §§ 129 ff InsO sowohl Rechtshandlungen des Erblassers als auch Rechtshandlungen des Erben anfechten, sofern diese Rechtshandlungen die Gläubiger unangemessen benachteiligen.
    Voraussetzung ist, dass der befriedigte Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte.
    Gemäß § 322 InsO sind die Leistungen des Erben, welche dieser vor der Eröffnung des Verfahrens erfüllt hat, anfechtbar; dazu gehören die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und die Begleichung von Pflichtteilsansprüchen, vgl Sladek/Heffner/Graf Brockdorff Insolvenzrecht 2013/2014 Deutscher Sparkassenverlag S. 20.
    Bei der Anfechtung ist auch der Schenkungstatbestand des § 134 i.V.m. § 146 InsO zu beachten, wonach unentgeltliche Leistungen, die nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechtbar sind.

11. Exkurs: Das Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden.
Beim Erbe ist das ganze Vermögen betroffen und der Erbe wird Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand und wird dadurch aber nicht Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer ist daher nicht Erbe, vielmehr kann er von dem Erben, die Herausgabe verlangen. Ein Vermächtnis ist gemäß § 1939 BGB Zuwendung einer Vermögensvorteils aus dem Nachlass.

Gegenstand eines Vermächtnisses können sein

  • Einzelne Gegenstände z.B. persönliche Gegenstände oder wertvolle Antiquitäten
  • Tiere (die ausdrücklich keine Sachen sind, § 90a BGB)
  • Sachgesamtheiten - wie ganze Betriebe
  • Immobilien
  • Forderungen (Kaufpreisansprüche, Rückzahlungsforderungen aus Darlehn ua. Werklohn)
  • Nutznießungen und Rechte (Wohnrechte, Ertäge, aus vermieteten Wohnungen oder Renditen aus Wertpapieren ua.)
  • Handlungen (Tun oder Unterlassen z.B. Erlass von Forderungen und Verzichte)
  • Dienstleistungen.

Gesetzliche Regelungen: §§ 2147 ff. BGB 

Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen denjenigen, der nach dem Willen des Erblassers den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Nachlass erfüllen soll, also meist der Erbe oder mehrere Erben.
Es kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis (sogenanntes Untervermächtnis) beschwert werden, § 2147 BGB.
Abzugrenzen ist das Vermächtnis von der Auflage, die in § 2192 ff. BGB geregelt ist.
Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall.

Formulierung eines Vermächtnisses:  
Die Aussetzung eines Vermächtnisses ist einfach, zumal es eine gesetzliche Auslegungsregel gibt in § 2087 BGB. Nach dieser Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. 

Beispiel 1:
Meine Glashütter Armbanduhr erhält mein Sportfreund Ben Schuhmacher, Glashütterstraße 101a Dresden, alles andere, erbt mein Sohn. 
Der Sohn ist Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Freund einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums und Herausgabe der Armbanduhr hat.

Beispiel 2:
 
Meine Tochter T soll als Vermächtnis das Betriebsgrundstück erhalten. Mein Sohn S soll Alleinerbe sein.

Beispiel 3 (Hausratsvermächtnis):

Mein Ehepartner erhält als Vermächtnis sämtliche in unserem gemeinsamen bewohnten Einfamlienhaus zum Zeitpunkt meiines Todes befindlichen und in meinem Eigentum stehenden Gegenstände einschließlich meines privaten PKws.  

Es gibt verschiedene Formen von Vermächtnissen:

  1. Ersatzvermächtnis
    Für den Fall, dass der Bedachte den Eintritt des Erbfalles nicht erlebt, kann der Erblasser einen Ersatz anordnen (sogenanntes Ersatzvermächtnis gemäß § 2190 BGB).
  2. Nachvermächtnis
    Ferner ist die Anordnung eines Nachvermächtnisses möglich.
    Bei diesem soll der Nachvermächtnisnehmer dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.
  3. Verschaffungsvermächtnis
    Beim Verschaffungsvermächtnis muss der mit dem Vermächtnis Beschwerte den Gegenstand aus den Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. 
  4. Wahlvermächtnis
    Bedachter hat die Wahl
  5. Zweckvermächtnis
    Erblasser legt fest, dass Bedachter nur Zahlung erhält, wenn er z.B. Studium aufnimmt.

Abtretung und Abtretbarkeit?
Da es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser den allgemeinen Regeln der Abtretung. 

12. Fazit: Rechtzeitige bestimmte Regelungen helfen

  • Teufel im Detail
    Beim Erben und Vererben, Nachlassverbindlichkeiten, Erbausschlagung, Nachlassverwaltung steckt der Teufel im Detail. Eine Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher sinnvoll., ja sogar notwendig. Dieser muss sich mit Erbrecht, der Vermögensverwaltung- und Verwertung auskennen, möglichst gute Kenntnisse im Insolvenzrecht, haben, einen Blick und Gespür für Risiken und eine gute Verhandlungstechnik haben, damit es nicht überall jahrelange Prozesse gibt bei Streitpunkten, sondern Streitpunkte möglichst einvernehmlich geklärt werden . Der Anwalt muss in der Lage sein, zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist.

  • Erbengemeinschaften möglichst im Testament vermeiden.
    Ein Erbe erbt das Einzelunternehmen, der andere Erbe bekommt die Hälfte des Vermögenswertes als Vermächtnis. Damit liegt keine Erbengemeinschaft vor, die oft viel schwerer abzuwickeln ist, als andere erbrechtliche Lösungen.

  • Qualifizierter Berater mit Spezialkenntnissen und Fähigkeiten
    Der Unterzeichnete ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, hat zahlreiche Gutachten für Insolvenzgerichte erstellt und Nachlassinsolvenzen abgewickelt und Erben bei der rechtssicheren Nachlassabwicklung begleitet. Wenn Firmen im Nachlass des Erblassers sind, sind auch kaufmännische und betriebswirtschaftliche Zusatzkenntnisse des Beraters unumgänglich. Der Verfasser dieses Beitrags hat ein wirtschaftliches Aufbaustudium und verfügt über vertiefte Kenntnisse der Geschäftsführung. Ich habe an der Dresden International University eine Zusatzausbildung zum Mediator gemacht. Schwierige Verhandlungen sind daher eine Herausforderung.

  • Testamentsvollstreckung eine Alternative
    Die Testamentsvollstreckung bietet eine Möglichkeit zur Durchsetzung des letzten Willens und kann im Testament angeordnet werden, § 2197 BGB. Auch hier kann ich Hilfestellung leisten.


Ein Spezialist kann helfen, alles richtig zu gestalten, zu erklären und eine Haftung und Streit zu vermeiden.

Für Fragen und ein persönliches Kennenlernen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

*§ 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. (3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Mediator, 0351 8110233; kulzer@pkl.com
 
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