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01.09.2008 |
Gegeneinrede der Anfechtbarkeit auch nach Ablauf der Anfechtungfrist |
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Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.
BGH, Urt. v. 17.07.2008 -IX ZR 148/07 (OLG Dresden)
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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