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10.10.2011 Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Muster GbR-Vertrag
Information Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)

I. Allgemeines

1. Zusammenschluss
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.

2. Personengesellschaft
Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet.

3. Rechts- und Parteifähigkeit
Die GbR ist rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden:

4. Keine Organe
Die GbR hat keine Organe und ist keine Firma im Sinne des § 17 HGB.

5. Name
Der GbR ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

6. Vorteil: Flexibilität
Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben. Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den dauerhaften Betrieb eines Grundhandelsgewerbes handelt, ist die GbR nur dann als Rechtsform zu verwenden, wenn es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt d. h. bei Handels- oder Produktionsbetrieben, die einen Jahresumsatz von ca. € 250.000,- nicht erreichen. Bei einem Jahresumsatz über € 250.000,- wird dieser Betrieb zu einer Personenhandelsgesellschaft, für die besondere gesetzliche Bestimmungen des HGB gelten und deren Eintragung im Handelsregister obligatorisch ist.

7. Unterschied zur OHG
Mit der (auch fakultativen) Eintragung im Handelsregister wird aus der GbR eine OHG.

II. Inhalt eines Gesellschaftsvertrages

1. Vertrag zwischen mindestens zwei Personen
Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.

2. Kein Formzwang
Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form.
Zur Vermeidung von Streit und für die bessere Beweisführung empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

3. Wesentlicher Inhalt
  • Namen und Anzahl der Gesellschafter
  • gemeinsamer geschäftlicher Zweck
  • Angaben über die Erreichung dieses Zweckes
  • die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge enthalten.
III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Innen und Außenverhältnis(Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft abzuschließen)

Es ist zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden.

2. Grundsatz der gemeinsamen Befugnis und Vertretung
Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.

3. Ausnahme
Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, z.B. die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird.

Denkbar ist weiterhin, die Geschäftsführung nach Bereichen aufzuteilen, d. h. z.B. einem Gesellschafter die Produktion und einem anderen das Rechnungswesen zu übertragen. Grundlegende Entscheidungen sollten jedoch in jedem Falle der Zustimmung aller Gesellschafter vorbehalten bleiben, um keine unnötigen Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

4. Übertragung auf Dritte
Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, übertragen werden. Diese grundsätzlich freie Vertragsgestaltungsmöglichkeit unterliegt allerdings gewissen Grenzen: Kann eine oder können mehrere Personen alleine, d. h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, handeln, dann steht jedem anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass bei Widerspruch das Geschäft unterbleiben muss.

5. Kontrollrecht
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, um sich jederzeit informieren zu können. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält dadurch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht ist nicht abdingbar. Da die unterschiedliche Verteilung von Geschäftsführungsbefugnissen in der Regel nur das Innenverhältnis berührt, hat sie im Normalfall keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse nach außen. Die Gesellschaft muss sich daher auch die Geschäfte, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossen hat, in der Regel zurechnen lassen.

IV. Gesellschaftsvermögen

1. Beiträge und Gewinn
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandvermögen).

2. Gemeinschaftliches Eigentum
An den gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.

V. Haftung der Gesellschaft

1. Unbeschränkte Haftung

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potentiellen Gläubiger auch alleine in Anspruch genommen werden.

2. Ausgleich im Innenverhältnis

In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

VI. Haftungsbegrenzung der GbR

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist. Dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden! Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen bloßen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer individualvertraglichen Vereinbarung.

VII. Stimmrechte und Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.

VIII. Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter enthalten. Dieses Recht kann je nach den Beiträgen der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sein.

IX. Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.

X. Auflösung der Gesellschaft

Wird die Gesellschaft, aus welchem Grunde auch immer, aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung einzelvertraglich wirksam vereinbart wurde).

XI. Angaben auf Geschäftsbriefbögen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR mit ausgeschrieben Vor- und Zunamen aufgeführt sein. Der Zusatz „GbR“ ist nicht unbedingt notwendig.

XII. Mustergliederung
 

Zwischen

      XYZ

und

      ABC

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:


§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 2 Dauer der Gesellschaft
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
§ 9 Tod eines Gesellschafters
§ 10 Einsichtsrecht
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Änderungen des Vertrages

 

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Verfasser: Hermnnn Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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