Existenzgründungszuschuss auch für selbständige Tätigkeit im Ausland
Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen. Dies hat der das Bundessozialgericht im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Luxemburg beendet, seinen deutschen Wohnsitz aber beibehalten hatte.
Das im Sozialrecht geltende Territorialitätsprinzip steht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 421l SGB III, der nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt ist.
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