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02.10.2008 Kauf einer Schrottimmobilie und die Folgen
Information Kauf einer Schrottimmobilie und die Folgen

1.Steuern sparen und Renditehoffnung sind Antrieb

In den 90er-Jahren wurden von Banken und Bausparkassen im großen Stil vermietete Wohnungen als Kapitalanlage und Steuersparmodell verkauft. Sie warben mit Steuervorteilen, Sicherheit, der Aussicht auf Rendite und der Altersvorsorge. Besonders zur Altersvorsorge sei die vermietete Immobilie gut geeignet. In vielen Fällen kam es jedoch ganz anders.

2. Immobilien waren oft Schrottimmobilien

Es gab hohe Verluste, die Immobilien waren nicht oder viel schlechter vermietbar und die Qualität der Immobilien war oft weit unter dem bezahlten und ausgelobten Standard. Der Preis für die Immobilien oder Beteiligungen war oft zu hoch angesetzt und stieg durch Gebühren und Provisionen.

3. Schlimme Folgen

Die Folge für so manchen Käufer waren fatal. Aus dem Steuersparmodell oder der geplanten Altersvorsorge wurde ein Dauerproblem mit starken finanziellen Auswirkungen- oft der Insolvenz der Beteiligten. Viele Anleger konnten die Raten für den Kredit oder für die erforderlichen Sanierungen nicht mehr aufbringen. Es bestand oft keine Möglichkeit die Immobilie oder Beteiligung zum Einstandspreis oder für einen annähernd günstigen Preis zu verkaufen. Wenn die Immobilien überhaupt verwertbar waren, dann verblieben hohe Schulden.

4. Haustürvermittlungen

Viele Schrottimmobilien wurden durch Vertreter, die die Investoren zur Hause besuchten, vermittelt.

5. Rechtsfolge in Deutschland /Teil 1

Die Rechtsfolge bei Abschluss eines Vertrags zur Hause: Der Verbraucher hatte ein Widerrufsrecht. Nach deutschem Recht erstreckte sich das Widerrufsrecht jedoch nur auf den Darlehensvertrag. Immobilienkaufverträge waren ausdrücklich ausgenommen. Nur den Darlehensvertrag zu widerrufen, brachte den Verbrauchern nicht den Erfolg auch von der minderwertigen Immobilie loszukommen. Außerdem mussten Sie nach einem Widerruf das gesamte Darlehen am Stück zurückzahlen. Das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht sahen darin einen Verstoß gegen europäisches Recht zum Verbraucherschutz. Hauptangriffspunkt: Das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag läuft ins Leere, wenn man an die Schrottimmobilie gebunden bleibt.

6. Mehr Rechtsschutz durch Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25.10.2005 in den Fällen Crailsheimer Volksbank und Schulte/Badenia, entschieden, dass das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises die Geldinstitute und Bausparkassen tragen, wenn Geldanleger den Schaden bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hätten verhindern können. Verbraucher, die ohne Belehrung über ihr Widerrufsrecht daheim oder bei der Arbeit einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer minderwertigen Immobilie abgeschlossen haben, dürfen nach Ansicht der EuGH nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Details ließen die Richter in Luxemburg offen, vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober, Aktenzeichen: C-350/03 und C-229/04, NJW 2005, 3551; 3555. Details sollten die nationalen Gerichte entscheiden.

7. Rechtsfolge in Deutschland/ Teil 2

Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 2008 dass Immobilienanleger Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo von der den Immobilienkauf finanzierenden Bank wegen unterlassener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem (früheren)Haustürwiderrufsgesetz verlangen können. Voraussetzung ist neben dem Verschulden und dem Beweis der Schadenskausalität, dass der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages noch nicht an den Grundstückskaufvertrag gebunden war. Die Bindung kann wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB entfallen, wenn der vom Anleger bevollmächtigte Treuhänder gegen Art. 1 § RBerG verstoßen hat und sich der Grundstücksveräußerer nicht auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen kann. Einer Berufung auf diesen Schutz steht nicht entgegen, dass der Veräußerer das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert und den Treuhänder ausgesucht hat BGB §§ 171, 172, HaustürWG a.F. §§ 1 ff. (vgl. BGB n.F. §§ 312, 312a, 355 ff.) BGH, Urt. v. 26.2.2008 – XI ZR 74/06.


8.Erlöschen des Widerrufsrechts


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im
Urteil vom 10.04.08 (C-412/06) "Annelore Hamilton./.Volksbank Filder eG im Streit um Haustür-Finanzgeschäfte die Position der Verkäufer gestärkt. Überraschend bestätigte der EuGH die frühere deutsche Regelung, wonach das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher zusteht, spätestens einen Monat nach der vollständigen Abwicklung des Vertrags erlosch. Wenn keine Verpflichtungen mehr bestünden, sei es nicht erforderlich, dass das Widerrufsrecht unbefristet fortbestehe, vgl. NJW 2008, 1865, ZIP 2008, 772; EWiR 2008, 367





Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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