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15.09.2011 Phoenix Kapitaldienst GMbH: Entschädigungsanspruche, Sonderrechte ua.
Information I. Entschädigungsansprüche/ BGH vom 20.09.2011
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein.

Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht. Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.


II. Keine Sonderrechte für Großanleger/BGH IX ZR 49/10

Der BGH schaffte Klarheit für das Phoenix-Insolvenzverfahren: Großanleger genießen bei der Verteilung der Gelder aus der Insolvenzmasse keine Aussonderungsrechte, werden also nicht vorrangig bedient. Im Rechtsstreit zwischen Insolvenzverwaltung und Großgläubigern der Phoenix-Kapitaldienst hat der BGH gegen einen Hedgefonds-Treuhänder entschieden. Die Richter urteilten, dass kein Aussonderungsrecht für institutionelle Anleger besteht, sie also nicht vorrangig aus der etwa 230 Millionen Euro schweren Insolvenzmasse bedient werden (BGH IX ZR 49/10).

Nach Ansicht des BGH ist es auf Grund zahlreicher Kontobewegungen im Nachhinein nicht mehr möglich ist, die gesicherten Kontoguthaben eindeutig einzelnen Anlegern zuzuordnen.

Die Hindernisse, die einen ersten Abschlagszahlung aus der Insolvenzmasse an alle Gläubiger bislang im Wege gestanden haben, sollen nun beseitigt sein.

Seit Jahren hielt die vor allem vom irischen Investor Citco Global Custody, der rund neun Millionen Euro im Insolvenzverfahren angemeldet hat, angestrengte Auseinandersetzung das Insolvenzverfahren auf. Nach dem Sieg des Verwalters können die 30.000 anderen Gläubiger auf eine schnellere Quotenrealisierung hoffen.


Für Fragen zu Phoenix stehen wir gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ( IS Wertpapierhandel)

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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