insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
28.10.2008 Insolvenzantragspflicht des Schuldners und des Liquidators
Information

Insolvenzantragspflicht des Schuldners und des Liquidators

GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2

 

1. Eine Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht dadurch, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Der Schuldner bleibt selbst antragsverpflichtet bis das Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

 

2. Der Liquidator einer GmbH macht sich nicht nach § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl der Gesellschaft zwischenzeitlich neue Vermögenswerte zugefallen sind, die allerdings nicht ausreichen, den Insolvenzgrund zu beseitigen.

 

BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11