Insolvenzantragspflicht des Schuldners und des Liquidators
GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
1. Eine Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht dadurch, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Der Schuldner bleibt selbst antragsverpflichtet bis das Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.
2. Der Liquidator einer GmbH macht sich nicht nach § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl der Gesellschaft zwischenzeitlich neue Vermögenswerte zugefallen sind, die allerdings nicht ausreichen, den Insolvenzgrund zu beseitigen.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08
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