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03.03.2009 Hilfe, mein Autohändler ist pleite!
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Hilfe, mein Autohändler ist pleite!

Die Automobilhersteller haben erhebliche Umsatzrückgänge - manche kämpfen um das Überleben.
Auch Kunden von Autohäusern sind von der Krise betroffen. Welche Rechte haben die Kunden, wenn ihr Autohaus in die Insolvenz gerät?
Einige Fälle sollen nachfolgend dargestellt werden:

1. Neuwagen mit Sachmängel in der Gewährleistungsfrist
Es besteht die zweijährige Sachmängelhaftung. Diese kann bei jedem Vertragshändler vor Ort eingefordert werden.

2. Neuwagen mit Sachmängeln in der Werksgarantiefrist
Die Werksgarantie geht meist länger als die normale Gewährleistungsfrist. Ansprüche hieraus können auch bei jedem Vertragshändler geltend gemacht werden. Gerät der Hersteller in die Insolvenz, geht der Kunde leer aus. 

3. Neuwagen mit Sachmängeln in der Händlergarantiefrist
Die Händlergarantie  wird nicht vom Werk gegeben, sondern von dem einzelnen Händler.
Bei Insolvenz des Händlers ist diese Garantie im Insolvenzverfahren nicht durchsetzbar. Der Kunde muss seine Ansprüche zur Tabelle anmelden.

4. Gebrauchtwagen mit Sachmängeln
Auch bei der Gebrauchtwarengarantie geht der Kunde leer aus. Die Garantie wird vom Händler gegeben. Wird dieser insolvent, kann der Anspruch auf Sachmängelgewährleistung nicht durchgesetzt werden. Es bleibt nur die Forderungsanmeldung.

5. Wagen wurde anbezahlt aber noch nicht ausgeliefert
Bei Neuwagen besteht, grade bei Ausstattungswünschen, oftmals eine Wartefrist bis der Neuwagen geliefert wird. Der Kunde zahlt einen Betrag an, der Händler jedoch geht bis zur Auslieferung pleite.

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er den Autokauf durchführt oder dies ablehnt. Die Anzahlung ist bei der Verweigerung der Erfüllung futsch und der Kunde sieht nur einen Teil des Geldes wieder, sollte genügend Masse vorhanden sein und Gläubiger eine Quote erhalten. Ist der neue Wagen aber schon auf dem Weg vom Hersteller zum Händler wird der Verwalter dem Vertrag zustimmen um Geld in die leeren Kassen zu bekommen.

6. Gebrauchtwagen wird an Händler zum Verkauf gegeben
Für ein in Kommission gegebenes Auto besteht im Insolvenzfall regelmäßig keine Möglichkeit auf Auszahlung des vollständigen Verkaufspreises. Ein Schutz vor dem Insolvenzrisiko ist nur möglich, wenn zwischen Händler und Betroffenem ein Verkauf im Namen des Kommittenten vereinbart wird und geklärt wird, dass der Käufer direkt an den Kommittenten zahlt. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses. Ein Aussonderungsrecht kann nicht geltend gemacht werden

a) Fahrzeugbrief hat Händler
Der Kunde hat zum Verkauf bereits Auto und Brief an den Händler übergeben. Das Auto ist weg – es gehört zur Masse – der Kunde steht „im Regen“

b) Fahrzeugbrief nicht beim Händler 
Der Kunde ist hier im Vorteil. Hat er den Brief, ist das Fahrzeug noch nicht an den Händler übereignet. Das Auto kann zurückverlangt werden (Aussonderung).

7. Winterreifen sind saisonal eingelagert beim Händler
Die Reifen gehören immer noch dem Kunden, auch in der Insolvenz. Mit dem Einlagerungsschein/Quittung sollte man sich unverzüglich an den Verwalter wenden und sein Aussonderungsrecht geltend machen, damit die Reifen nicht verwertet werden.

Für Rechtsfragen zum Autokauf und zur Insolvenz stehen wir gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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