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21.04.2009 Keine Fristwahrung durch E-Mail
Information Sachverhalt:
Ein Kläger hat gegen ein abweisendes Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung reichte der Prozeßbevollmächtigte  innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abvs. 2 S.1 ZPO ein- jedoch per e-mail. Anschließend faxte er die Berufungsbegründung, welche jedoch nach  Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einging.

Frage:
War die E-Mail fristwahrend?

Entscheidung:
Nein, die E-Mail war nicht fristwahrend. Ein elektronisches Dokument in Form einer E-Mail wahrt nicht die für bestimmte Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
Die Berufung wurde wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen, § 522 Abs.1 S.2 ZPO.

Begründung:
1. Die Berufung muss rechtzeitig in schriftlicher Form begründet werden, §§ 520 Abs.3, 520 Abs.2 ZPO.
2. Bestimmte Schriftsätze können fristwahrend per Fax übermittelt werden, soweit sie innerhalb der Frist vollständig empfangen worden sind ( BGHZ 167, 214, 219 ff.). Das Fax kam hier nach Ablauf der Frist. 
3. Eine E-Mail ist kein Schriftsatz im Sinne des § 520 Abs. 3 S.1 ZPO, da eine E-Mail ein elektronisches Dokument ist und nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO fällt.
4. Ein elektronisches Dokument wahrt gemäß § 130a Abs.1 S.1 ZPO die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die Landesregierungen wurden durch den Bundesgesetzgeber ermächtigt, für ihren Bereich durch  Rechtsvorordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden könne, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen (in Niedersachsen wurde von dieser Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht).
5. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz hat keine fristwahrende Wirkung.


BGH, Beschluss vom 04.12.2009 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331; FamRZ 2009, 319; BRAK-Mitt. 2/2009 S.70. 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
 
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