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01.05.2009 Betriebsübergang und Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs.5 BGB
Information Betriebsübergang und Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs.5 BGB

In der Krise gibt es verstärkt Chancen, Firmen zu übernehmen oder Betriebsteile aus Insolvenzverfahren zu kaufen. Welche Risiken bestehen, wenn bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß informiert werden?

1. Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer

Gemäß § 613 a Abs.5 BGB muss der bisherige Inhaber und der neue Betriebsinhaber diejenigen Arbeitnehmer, die von einem Übergang betroffen sind von dem Übergang unterrichten. Auch Auszubildende sind zu informieren.

2. Wie müssen die Arbeitnehmer informiert werden?

Sie müssen vor dem Übergang in Textform (§ 126 b BGB) unterrichtet werden - über das Rechtsgeschäft zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber, den Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Grund für den Übergang und den Zeitpunkt des Übergangs und die rechtlichen und wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs, § 613 a  Abs.5 Nr.3 BGB. Eine Mitteilung im Rahmen einer Betriebsversammlung reicht als Unterrichtung nicht aus.
Ferner ist nicht ausreichend, den Arbeitnehmern nur den Gesetzestext des § 613 a BGB mitzuteilen.

3. Was muss mitgeteilt werden?

-Firmensitz, Organe (bei GmbH) und Adresse des Betriebserwerbers
-Betriebsteil, der übergeht, muss exakt bestimmt werden
-Hinweis, dass Rechte und Pflichten kraft Gesetzes weiter gelten
-Hinweis, dass bisheriger Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber gemäß § 613 a Abs. 2 BGB haftet ( BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA 2007, 682).
-Hinweis, dass Kündigung wegen Übergangs des Betriebs oder Betriebsteils unwirksam wäre
-Hinweis auf Monatsfrist nach § 613 a VI BGB
-Hinweis, wenn es im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zu einer Betriebsaufspaltung kommt und sich dadurch die für die Forderungen der Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehende Haftungsmasse in erheblichem Umfang verringert
-die wirtschaftliche Stärke des Betriebserwerbers muss normalerweise nicht mitgeteilt werden, jedoch stellt eine mit dem Betriebsübergang einhergehende erhebliche Verringerung der Haftungsmasse für aus den Arbeitsverhältnissen stammende Forderungen, einen Umstand dar, auf dessen Kenntnis die zu informierenden Arbeitnehmer Anspruch haben (LAG München vom 29.04.2008 - 7 Sa 986/07).

4. Warum sollen Arbeitnehmer informiert werden?

Den Arbeitnehmern soll die Chance gewährt werden, sich zu erkundigen und beraten zu lassen. Sie sollen sich entscheiden, ob ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses eingelegt wird oder nicht.

5. Was sind die Folgen der unterlassenen oder unzureichenden Unterrichtung?

Es gibt zwei schwerwiegende Folgen  einer unzureichenden Benachrichtigung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB:
a) die Frist für die Ausübung des Widerspruchs nach § 613 a BGB beginnt nicht zu laufen ( BAG vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06)
b) die Arbeitgeber sind gegebenenfalls dem unzureichend informierten Arbeitnehmer gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet,BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 116/06 -NZA 2008 S. 642). Der vom Übergang betroffene Arbeitnehmer hat auch nach Ablauf der Monatsfrist ein Widerspruchsrecht. Denkbar ist, dass das Widerspruchsrecht irgendwann einmal verwirkt ist, vgl. BAG vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06.


Wir begleiten Sie gerne bei Betriebsübergängen und Firmenkäufen aus Insolvenzverfahren mit Fachanwälten für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht.


Hermann Kulzer (pkl)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Büro Dresden
Königstrasse 25
Tel. 0351 8110233

www.pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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