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03.12.2015 Haftung der/des Gesellschaft/Vereins für ihre/seine Organe
Information § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm. Sie ist Ausdruck der Organtheorie.
§ 31 BGB dient dem Verkehrsinteresse (Gedanke des Verkehrsschutzes), indem er dem Geschädigten den Zugriff auf das Vereinsvermögen ermöglicht.

1. Voraussetzung
§ 31 BGB setzt voraus, dass der verfassungsmäßige Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, gleichgültig worauf die Ersatzpflicht im Einzelnen beruht.

Nur Handlungen in Ausführung der zustehenden Verrichtung begründen eine Haftung.
Das Organ muss in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Gemeint ist, dass zwischen der schädigenden Handlung und dem Aufgabenkreis des Organs ein enger objektiver, sachlicher, nicht bloß zufälliger, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen muss.
Voraussetzung einer Haftung der juristischen Person ist, dass das Organbei der Übertretung seiner Vertretungsmacht eine unerlaubte Handlung begeht.
Möglich ist auch ein Anspruch aus cic, der jedoch nur das negative Interesse umfasst ( BGH 6, 330; Palandt 2016 § 31 Rdnr. 11.

2. Anwendbarkeit der Haftungszuweisung

§ 31 BGB ist anzuwenden bei
  • § 823 BGB unerlaubten Handlungen
  • Vertragsverletzungen (§ 280 BGB)
  • cic (§ 311 II und III BGB)
  • § 122 (Schadensersatz wegen Anfechtung)
  • § 311 a II
  • schuldlosem Handeln
  • Gefährdungshaftung
Eine Deliktshaftung nach § 823 I BGB trifft zunächst den unmittelbar schuldhaft Handelnden. Diese wird dann dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet.
Zum Schadensersatz oder zur sonstigen Wiedergutmachung kann der Verein verpflichtet sein, wenn das Fehlverhalten des Vereinsvertreters zu einer rechtsgeschäftlichen oder (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung führt. Hier kommen zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Anfechtung (§ 122 BGB) oder ein Verschulden bei Vertrags-verhandlungen (§ 311 II, III BGB) in Betracht. Weiterhin kann auch schuldloses, aber zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einen Schadensersatzanspruch begründen.

3. GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden)Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Gesellschafter haben grundsätzlich für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, BGH vom 24.02.2003-II ZR 385/99. Normen: §§ 31 705,826 BGB.

4. Verein
Es gibt in Deutschland über 580.000 Vereine.

Gemäß § 31 BGB haftet der Verein für schadensersatzverpflichtende Handlungen des Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters, die diese in Ausführung ihrer zustehenden Verpflichtungen einem Dritten zufüge.

5. Unerlaubte Handlung
Bei einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften Verein und
handelndes Organ persönlich nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Kommen mehrere Vorstandsmitglieder in Betracht, so sind diese und der Verein Gesamtschuldner (§ 421 S.1, §§ 830, 840 BGB).

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Verfasser: RA Kulzer, Fachanwalt
 
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