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05.08.2011 Vergütung von Vorständen ( Vorstandsvergütung ): Regelungen des VorstAG, § 87 AktG und Coporate Governance Kodex und Kontrolle des Aufsichtsrates
Information

I. Gesetz zur  Regelung der Vorstandsvergütung

Durch den Deutschen Bundestag wurde das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet. 
Es soll für Unternehmen (die meisten Vorschriften betreffen börsennotierte Gesellschaften) eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sichern und Möglichkeiten eröffnen, Gehälter bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu kürzen. Die wesentlichen Punkte  und Änderungen ersehen Sie aus der Synopse (Link) und nachfolgend:

  • Die Vergütung des Vorstands muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen
  • Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren
  • Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.  
  • Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann und die Weiterzahlung der Vergütung für die Gesellschaft "unbillig" wäre. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich. Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet.
  • Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf künftig - anders als bislang - nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegiert werden, sondern muss vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden. Damit wird die Festsetzung der Vergütung transparenter.
  • Die Haftung des Aufsichtsrates wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet.
  • Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet. Damit erhalten die Anteilsinhaber einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen. 
  • Bei Abschluss der in der Praxis häufig anzutreffenden sogenannten "Directors and Officers Liability-Versicherungen" (kurz: D&O-Versicherungen) ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren, der nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein darf. Hierdurch soll eine Verhaltenssteuerung für mehr Nachhaltigkeit erreicht werden. 
  • Schließlich dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden - damit sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Die Karenzzeitregelung gilt nicht, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. 

    In einem powerpoint-Vortrag der Sozietät Haarmann sind einige Punkte zur Vergütung dargestellt, vgl Link

    II. Regelung im Aktiengesetz (AktG)

    Zentrale Vorschrift für die Bemessung der Vorstandsvergütungen bei AGs ist § 87 Abs.1  AktG.
    Danach hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Rücksicht zu nehmen ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, wobei variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und ähnliche Leistungen.                                                                                                                                  Bezüge von Vorständen der Aktiengesellschaften und Mitglieder der Geschäftsführungen von großen GmbHs sind in den vergangenen Jahren erheblich angehoben worden. Im internationalen Vergleich gelten Bezüge von Vorstandsmitgliedern deutscher Firmen weiterhin als durchschnittlich. Die Spanne reicht von jährlich 40.000 € bis 6 Mio. €, vgl Quelle Wikipedia. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder verdient über 350.000 €, ein Drittel erhält zwischen 200.000 € und 350.000 € und ein weiteres Drittel verdient unter 200.000 €, vgl. Quelle Wikipedia. Dabei treten zunehmend variable Vergütungsformen in Form von Boni und Aktienoptionen in den Vordergrund, die erst nach dem Erreichen bestimmter Unternehmensziele gezahlt werden, vgl Quelle Wikipedia mit Verweis auf folgende Fußnote 24 (Die Zahlen basieren auf einer ddp-Meldung vom 5. Mai 2006, die auf eine Untersuchung der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International zugriff). Die aktuellen Gehälter von Vorständen börsennotierter Unternehmen in Deutschland und Österreich veröffentlicht die Personalberatung Neumann International auf ihrer Internet-Gehaltsdatenbank, vgl. Wikipedia Fußnote 25.

    III. Corporate Governance Kodex

    Nach dem Corporate Governance Kodex für gute Unternehmensführung
    soll die Vergütung leistungsbezogen sein, und sie soll fixe und variable Bestandteile enthalten, vgl. Tz. 4.2.3 Abs. 3 S. 4 DCGK der Kodex-Empfehlung. Die Abfindung soll nicht mehr als zwei Jahresvergütungen einschließlich Nebenleistungen betragen, wenn ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund seine Tätigkeit beendet. Wird ein Unternehmen aufgekauft und die Vorstandstätigkeit endet aus diesem Grund , so soll die Abfindung nicht mehr als 150 % des Abfindungs-Cap betragen. In einem jährlichen Vergütungsbericht soll die Vorstandsvergütung mit Namensnennung offen gelegt werden. Der Kodex ist für die Unternehmen nicht zwingend, sondern stellt eine Empfehlung dar. Aktiengesellschaften sind allerdings verpflichtet, jährlich eine Erklärung zu veröffentlichen, in der sie angeben, wo sie vom Kodex abweichen. Da die Empfehlung zur Vorstandsvergütung nur selten befolgt wurde, hat der Gesetzgeber kurz vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2005 das VorStOG erlassen, das am 11. August 2005 in Kraft trat. Das Gesetz macht die Offenlegung zur Regel, erlaubt aber auch die Ausnahme: Wenn die Aktionäre mit 3/4-Mehrheit auf der Hauptversammlung die Geheimhaltung beschließen, muss die Vorstandsvergütung nicht offen gelegt werden.

    IV. Festlegung der Vorstandsvergütung im Aufsichtsrat

  • Bei Kapitalgesellschaften legt der Aufsichtsrat die Vergütung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Aktienoptionen, Pensionszusagen, Nebenleistungen, Wettbewerbsverbote nach Ausscheiden, Abfindung) der Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung fest. Meist ist dafür ein spezieller Ausschuss des Aufsichtsrats gebildet (Personalausschuss). Dieser Ausschuss wird durch Beschluss des Aufsichtsrats errichtet oder ist in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vorgesehen. Nicht selten ist der Personalausschuss ein beschließender Ausschuss, über dessen Ergebnisse im Aufsichtsrat nur berichtet wird. Im Personalausschuss sind Vertreter der Arbeitnehmer häufig in der Minderheit oder, wenn der Ausschuss paritätisch besetzt ist, ist der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Ausschussvorsitzender mit Doppelstimmrecht. Kann die Anteilseignerseite schon im Aufsichtsrat jeden Beschluss durch das Doppelstimmrecht durchsetzen, so gilt das erst recht für den Personalausschuss des Aufsichtsrats. Im März 2009 entschied die deutsche Bundesregierung dass Vorstandsgehälter künftig vom gesamten Aufsichtsrat und nicht nur von einem Teil-Ausschuss festgelegt werden sollen, vgl Quelle Wikipedia mit Fußnote 27/26.

    V. Aufgaben und Haftung des Aufsichtsrats

    1. Vergütungsfestsetzung
    Das Aufsichtsratsplenum setzt die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
    fest (§107 Abs. 3 S. 3 AktG). Vorbereitende Maßnahmen können noch an einen Ausschuss übertragen werden.

    2. Umfang de Vergütung
    Der Aufsichtsrat soll die Vorstandsbezüge (inkl. Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge
    bis zu drei Jahren nach dem Ausscheiden) auf ein angemessenes Maß herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert und die Weitergewährung der festgesetzten Bezüge für die Gesellschaft unbillig wäre (§87 Abs. 2 S. 1 AktG).
    Die Gesetzesbegründung nennt folgende Beispiele: Entlassungen, Lohnkürzungen oder die Unfähigkeit zur Gewinnausschüttung.

    3. Hilfe für den Aufsichtsrat durch Externe
    Externe Vergütungsexperten, die vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit
    herangezogen werden, sollen unabhängig sein (Tz. 4.2.2 Abs. 3 DCGK).

    4. Haftung
    Das Aktiengesetz ordnet ausdrücklich die Haftung des Vorstandes für eine unangemessene Vergütung an. Bei unangemessener Festsetzung der Vorstandsvergütung haftet das Aufsichtsratsmitglied auf Schadenersatz, das heißt für die Differenz zwischen der angemessenen
    und der tatsächlich gewährten Vergütung (§116 S. 3 AktG).

    5. Sorgfalt, Maßstab für Sorgfalt und Sorgfaltspflichtverletzung
    Der Aufsichtsrat muss den Sorgfaltsanforderungen gerecht werden und eine angemessene Vergütung festsetzen.

    Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, seinen Verpflichtungen sorgsam und zum Wohle des Unternehmens nachzukommen. Nach §§ 116, 93 AktG trifft den Aufsichtsrat die gleiche Sorgfaltspflicht wie den Vorstand. Maßstab hierfür ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Aufsichtsrat muss kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundregeln einhalten und sich für das Wohl des Unternehmens einsetzen. Bei der Erfüllung seiner Kontrollfunktion kann sich der Aufsichtsrat auch externer sachverständiger Dritter, wie Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, bedienen

    6. Handlungmöglichkeit des Aufsichtsrats
    Der Vorstand ist zwar nicht weisungsabhängig vom Aufsichtsrat. Dennoch ist der Aufsichtsrat verpflichtet, bei Verstößen durch den Vorstand entgegenzuwirken und gegebenenfalls auf eine Abberufung des Vorstands hinzuwirken. Unterlässt er derartige Aktivitäten, muss er sich ein eigenes Fehlverhalten vorwerfen lassen.

    7. Schaden
    Bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten kann sich eine Haftung des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft ergeben, wenn sich ein Schaden nachweisen lässt. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Aufsichtsrat seiner Kontrollpflicht für das Handeln des Vorstands nicht ausreichend und sorgfältig nachkommt.

    8. Verschwiegenheitsverpflichtung
    Nach § 116 AktG trifft den Aufsichtsrat schließlich eine Verschwiegenheitspflicht über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen.

    VI. Haftungsprivileg

    Der Aufsichtsrat genießt nach ganz herrschender Meinung das Haftungsprivileg der business judgement rule, das heißt, dass der Aufsichtsrat auf Grundlage angemessener Information eine Entscheidung treffen muss, die ihm unter Abwägung aller Aspekte zum Zeitpunkt der Entscheidung als im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.
    Dass sich die Vergütung nachträglich nicht als angemessen herausstellt, kann dem Aufsichtsrat nicht angelastet werden.
    Der Abwägungsprozess sollte zum Ausschluss der Haftung möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. Neben der Haftung auf Schadensersatz stellt sich seit der Entscheidung Mannesmann des BGH von 2005 auch das Problem der strafrechtlichen Relevanz von Vergütungszusagen.

    Eine strafrechtliche Untreue liegt dann vor; wenn Bezüge gewährt werden, auf die kein Anspruch des Vorstandsmitglieds besteht und die auch nicht geeignet sind, eine Anreizwirkung für die Zukunft zu setzen. Heutzutage werden in der Praxis in den meisten Anstellungsverträgen eine Anerkennungsprämie im Ermessen des Aufsichtsrates geregelt. Tortzdem muss im Einzelfall immer geprüft und dokumentiert werden, welchen zukunftsbezogenen Nutzen die Gesellschaft sich von der Zahlung verspricht oder welche ermessenslenkenden Aspekte dazu führen, dass die Prämie dem Vorstandsmitglied gewährt werden muss.

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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt
     
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